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Die wichtigsten Regelungen zum Lärmschutz
In Anbetracht der "warmen Jahreszeit", in der sich erfahrungsgemäß die Beschwerden über Lärmbelästigungen häufen, möchten wir auf die wichtigsten Bestimmungen zu diesem Thema hinweisen:
Bezüglich der meisten vorgebrachten Beschwerden findet man Regelungen im Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) von Rheinland-Pfalz sowie in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes).
Schutz der Nachtruhe (§4 Landes-Immissionsschutzgesetz):
Nach den Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetz sind Betätigungen, die zu einer Störung der Nachtruhe führen könnten in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr verboten.
Von dem Nachtruheverbot gibt es Ausnahmen hinsichtlich von Gewerbebetrieben, landwirtschaftlichen Betrieben sowie zur Beseitigung von Notständen. Die weiter im Landes-Immissionsschutzgesetz genannten Ausnahmen sind für die tägliche Praxis ohne Bedeutung.
Benutzung und Betrieb von Fahrzeugen (§ 5 Landes-Immissionsschutzgesetz):
Grundsätzlich gilt beim Betrieb von Kraftfahrzeugen die Straßenverkehrsordnung, wonach sich jeder so zu verhalten hat, dass andere weder gefährdet, geschädigt, belästigt oder behindert werden.
Das Landes-Immissionsschutzgesetz präzisiert, dass Motoren nicht unnötig oder unnötig geräuschvoll laufen dürfen, Schallzeichen nur zur Warnung abgegeben werden, Fahrzeug- oder Garagentüren nicht unnötig geräuschvoll geschlossen werden dürfen und beim Be- und Entladen von Fahrzeugen kein unnötiger Lärm erzeugt werden darf.
Benutzung von Tongeräten (§ 6 Landes-Immissionsschutzgesetz):
Es gelten hier sehr strenge Regelungen:
Tongeräte aller Art (also auch TV-Geräte/Musikboxen, Recorder, Musik-Instrumente etc.) dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass Unbeteiligte nicht erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann.
Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen, in Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf sonstigen Anlagen, die der allgemeinen Nutzung dienen, auf Zelt- und Campingplätzen, in Schwimm- und Strandbädern sowie in der freien Natur ist die Benutzung der Tongeräte verboten, wenn hierdurch andere erheblich belästigt werden können oder die natürliche Umwelt beeinträchtigt werden kann.
Hinsichtlich der mittlerweile doch recht beträchtlichen Schallpegel, die in Kraftfahrzeugen durch entsprechende Stereoanlagen erzeugt werden, ist es nach den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen nicht erlaubt, die Anlage soweit "aufzudrehen", dass die Wahrnehmungsfähigkeit für andere Geräusche (Hupen/Martinshorn) beeinträchtigt wird. Pressluft oder druckgasbetriebene Fanfaren dürfen außerhalb von Sportanlagen nicht benutzt werden.
Von diesen Regelungen können im Einzelfall Ausnahmen gestattet werden, beispielsweise für politische Versammlungen, kulturelle Veranstaltungen, sportliche Ereignisse, Volksfeste, um die Wichtigsten zu nennen.
Maschinen und Gerätelärm
Eine immer wieder genannte Belästigung geht von Maschinen aller Art, wie z.B. Rasenmähern oder Bau- und Gartenmaschinen aus. Sei es, dass der Nachbar Rasen mäht, Bretter schneidet oder mit der Motorsäge Bäume fällt. Alle diese Arbeiten sind mit Lärmbelästigungen verbunden. Hierzu sind sowohl die bundesweite Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes), hier die §§ 7 und 8 wie auch das in Rheinland-Pfalz gültige Landesimmissionsschutzgesetz zu beachten: Grundsätzlich ist der Schutz der Nachtruhe zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu gewährleisten (§ 4 LImSchG).
Für Geräte und Maschinen gilt gemäß § 7, dass in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten sowie Gebieten für die Fremdenbeherbergung Betriebszeiteinschränkungen bestehen.
In Rheinland-Pfalz haben die Landesbehörden über den § 8 Abs. 1 LImSchG den Schutz von Gebieten ausgeweitet. Somit wurden auch für Misch- und Dorfgebiete Betriebszeiteinschränkungen von Geräten und Maschinen festgelegt.
Die nachstehende vereinfachte Darstellung soll ohne Ausnahmeregelungen beispielhaft die Betriebszeiteinschränkungen von Geräten und Maschinen erläutern:
Zeitraum | Geräte und Maschinen (Beispiele)
Baustellenkreissägemaschine, Tragbare Motorkettensäge, Altglassammelbehälter, Heckenschere, Hochdruckreiniger, Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Lader; Mobilkran, Motorhacke, Kraftstromerzeuger, Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer, Wasserpumpe
| Geräte mit Sonderregelungen:
Freischneider, Laubbläser, Laubsammler, Grastrimmer, Graskantenschneider | ||
Art des Betriebs | gewerblich / kommunal | privat | gewerblich / kommunal | privat |
6 – 7 Uhr | Nein | Nein | Nein | Nein |
7 – 9 Uhr | Ja | Ja | Nein | Nein |
9 – 13 Uhr | Ja | Ja | Ja | Ja |
13 – 15 Uhr | Ja | Nein | Nein | Nein |
15 – 17 Uhr | Ja | Ja | Ja | Ja |
17 – 20 Uhr | Ja | Ja | Nein | Nein |
20 – 6 Uhr | Nein | Nein | Nein | Nein |
An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb generell verboten.
Abgesehen von allen gesetzlichen Regelungen, Urteilen und Grenzwerten handelt es sich bei der Lärmproblematik um eine Frage des Anstandes, der gegenseitigen Rücksichtnahme und auch der Toleranz. Mit dieser Veröffentlichung wollen wir Verständnis und auch Sensibilität für die Bedürfnisse anderer wecken.
Im Falle einer Lärm- bzw. Ruhestörung sollte zunächst mit der betreffenden Person das Gespräch gesucht werden. Oftmals lässt sich hierüber bereits das Problem lösen.
Sollte keine Einigung erzielt werden können bzw. der/die „Störer“ völlige Uneinsichtigkeit zeigen, kann der Weg ggfs. zu der Behörde gewählt werden. Bei mehrfach auftretenden Verstößen kann im Rahmen der Beweisführung auch die Fertigung eines sogenannten „Lärmprotokolls“ zur Dokumentation oftmals hilfreich sein.
Auskunft zu einzelnen Fragen gibt Ihnen bei der örtlichen Ordnungsbehörde der Stadtverwaltung Wittlich die Sachbearbeiterin Melanie Schlösser (Telefon 06571-17-1101).