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Wechsel der Steuerklassen während der Ehe oder Lebenspartnerschaft beantragen
Leistungsbeschreibung
Steuerklassen werden in sechs verschiedene unterteilt und entscheiden über die Höhe des Lohnsteuerabzugs. Weiterhin legt die entsprechende Steuerklasse auch fest, in welcher Höhe bestimmte lohnsteuerliche Freibeträge berücksichtigt werden können. Die Steuerklasse wird zunächst automatisch vergeben: Die Steuerklasse I gilt für ledige oder geschiedene Arbeitnehmer. Für verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer, die beide abhängig beschäftigt sind, ist die Steuerklasse IV vorgesehen, die dann für beide Ehegatten/Lebenspartner gilt. Alternativ kann ein Ehegatte/Lebenspartner in Steuerklasse III eingestuft werden; dann gilt für den anderen Ehegatten/Lebenspartner automatisch die Steuerklasse V. Einen Wechsel der Steuerklassenkombination IV/IV zu III/V und umgekehrt können Sie bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen.
Voraussetzungen
Ein Steuerklassenwechsel ist im laufenden Jahr auch mehrfach möglich und wird mit dem 1. des Monats, der der Antragstellung folgt, wirksam.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es fallen je nach individuellem Ermessen Fristen an. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Für Eheleute, die ihre Steuerklasse anpassen wollen, gilt der 30. November des laufenden Jahres als letzter Termin für einen Antrag. Ein Steuerklassenwechsel wird mit dem 1. des Monats, der der Antragstellung folgt, wirksam. Anträge für das kommende Jahr sind ab dem 1. November des laufenden Jahres möglich.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Elektronische Anträge und Formulare können kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.
Papiervordrucke für die Einkommensteuererklärung erhalten Sie in allen Finanzämtern des Landes Rheinland-Pfalz.
Außerdem stehen die Formulare im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung zum Download zur Verfügung.
Unterstützende Institutionen
Siehe ELStAM.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.