Aufhebung bzw. „Scheidung“ der Lebenspartnerschaft

  • Leistungsbeschreibung

    Eine Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch Urteil des Familiengerichts aufgehoben.


    Die Lebenspartner müssen sich im Aufhebungsverfahren von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin vertreten lassen, d. h. sie müssen auch den Aufhebungsantrag auf diesem Weg einreichen.
    Wenn ein Lebenspartner im Rahmen des Aufhebungsverfahrens keine eigenen Anträge stellen möchte, kann er der Aufhebung zustimmen, ohne dafür einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu beauftragen.


An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk die Lebenspartner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Über die Einzelheiten informiert Sie Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin.

Zuständige Abteilungen