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Herbstlaub muss beseitigt werden
Mit dem Herbst kommt auch das bunte Laub – auf den Gehwegen allerdings verwandelt es sich rasch in eine rutschige Stolperfalle, die von den Anliegern beseitigt werden muss.
Die Kreisstadt Wittlich weist deshalb auf die Verkehrssicherungspflicht der Eigentümer und Besitzer bebauter oder unbebauter Grundstücke hin. Nach der Satzung der Stadt Wittlich über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der jeweils gültigen Fassung sind die Anlieger verpflichtet, den öffentlichen Gehweg entlang ihres Grundstückes auf eigene Kosten zu reinigen. Die Reinigungspflicht gilt vom Grundstück bis zur Straße bzw. bis zur Mitte der zwischen den Grundstücken verlaufenden Fußwegeverbindungen. Die Stadt selbst reinigt ausschließlich die öffentlichen Straßen.
Das gilt nach der Satzung:
- Laub, Gras, Unkraut und sonstige Abfälle dürfen nicht in die Straßenrinnen, Sinkkästen oder Straßeneinläufe gekehrt werden.
- Auch Kehricht darf grundsätzlich nicht in die Rinne gefegt werden.
- Einzige Ausnahme: Feiner Kehricht darf in die Rinne gekehrt werden, wenn die maschinelle Straßenreinigung durch die Stadt oder deren beauftragtes Unternehmen spätestens am Folgetag erfolgt.
- Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen, z. B. über die Grüngutannahmestellen des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Trier (A.R.T.) oder durch Eigenkompostierung.
Die Gehwege sind grundsätzlich einmal in der Woche vor der maschinellen Reinigung zu säubern, soweit nicht in besonderen Fällen eine häufigere Reinigung erforderlich ist. Mit der Verpflichtung zur Reinigung der Gehwege geht auch die Räum- und Streupflicht der Anlieger im Winter einher. Hierzu wird in einer der nächsten Ausgaben der Rundschau nochmals gesondert informiert.
Aufgrund der erhöhten Unfallgefahr wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Reinigungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt.