Satzung

der Stadt Wittlich über die Einrichtung eines Jugendparlaments vom 12.10.2009

Inhaltsübersicht:

§ 1 Grundsatz
§ 2 Einrichtungen und Aufgaben
§ 3 Zahl der Mitglieder und Bildung des Jugendparlaments
§ 4 Vorsitz
§ 5 Verfahren im Jugendparlament
§ 6 Sitzungsgeld
§ 7 Inkraftreten


Änderungen/Anlagen:



Der Stadtrat hat am 01.10.2009 gemäß § 24 Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII - Kinder- und Jugendhilfe (KJHG) - die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Grundsatz

Die Stadt Wittlich ist bestrebt, die Teilnahme aller jugendlichen Einwohnerinnen und Einwohner an der politischen Willensbildung der Stadt zu fördern sowie aktiv an allen betreffenden Entscheidungen zu beteiligen.

§ 2 Einrichtungen und Aufgaben

(1) In der Stadt Wittlich wird nach Maßgabe dieser Satzung eine Jugendparlament eingerichtet, in dem die jugendlichen Einwohnerinnen und Einwohner vertreten sind.
(2) Das Jugendparlament vertritt die Belange der jugendlichen Einwohnerinnen und Einwohner durch Beratung, Anregung und Unterstützung der Organe der Stadt Wittlich. Es soll Kinder und Jugendliche mit demokratischen Entscheidungsstrukturen vertraut machen und ihr Interesse an kommunaler Aufgabenstellung fördern.
(3) Das Jugendparlament soll über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die Belange der Jugendlichen berühren, beraten. Es kann eigene Ideen in Gremien einbringen und Beteiligungsprozesse in diesen Angelegenheiten initiieren.
Dabei soll gewährleistet sein, dass es vor den Entscheidungen in den städtischen Gremien gehört wird.
Dem Stadtrat und den jeweiligen Ausschüssen, insbesondere dem Sozialausschuss ist bei den in Satz 1 genannten Angelegenheiten die Stellungnahme des Jugendparlaments bei der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit vorzulegen.
(4) Über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen von Planungen und Vorhaben der Stadt, die die Jugendlichen in besonderer Weise betreffen, soll das Jugendparlament rechtzeitig informiert werden.
(5) Das Jugendparlament soll zu Fragen, die ihm vom Stadtrat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(6) Sofern sich das Jugendparlament mit Angelegenheiten befasst, die nicht in die Zuständigkeit der Stadt fallen, wird die Stadtverwaltung die jeweiligen Vorschläge und Anregungen an die zuständige Körperschaften oder Dienststellen weiterleiten.

§ 3 Zahl der Mitglieder und Bildung des Jugendparlaments

(1) Die Zahl der Mitglieder beträgt 15.
(2) Die Wahlzeit des Jugendparlaments beträgt 3 Jahre.
(3) Wahlberechtigt und wählbar ist jede jugendliche Einwohnerin und jeder jugendliche Einwohner aller Nationalitäten, die/der am Tage der Wahl das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnung in der Stadt Wittlich gemeldet ist.
(4) Die Wahl des Jugendparlaments erfolgt durch ein ordentliches Wahlverfahren nach den Grundsätzen des Artikels 76 Abs. 1 der Landesverfassung. Der Modus der Wahl wird durch das amtierende JUgendparlament festgelegt. Zulässig sind neben der Durchführung von Wahlversammlungen an einem Wahltag auch Briefwahlen und Online-Wahlen. Alle wahlberechtigten Jugendlichen werden über Form und Art der Wahl per Veröffentlichung in der Stadtzeitung der Stadt Wittlich informiert. Die Auszählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
Die Wahldurchführung sowie die Organisation der Wahl obliegt der Stadtverwaltung Wittlich.
(5) Gewählt sind unter den Vorschlägen diejenigen mit der höchsten Stimmenzahlen, und zwar in der Reihenfolge 1 - 15. Es findet geheime Wahl statt.
(6) Die Mitglieder des Jugendparlaments bleiben bis zum Ablauf der Wahlzeit im Amt, auch wenn sie das 21. Lebensjahr innerhalb der Wahlzeit vollendet haben.
Scheidet ein Mitglied des Jugendparlaments auf eigenen Wunsch oder durch Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz aus, so rückt automatisch der aus dem Ergebnis der Wahl hervorgegangene Listennächste in das Jugendparlament nach.

§ 4 Vorsitz

Das Jugendparlament wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Nach Ablauf der Wahlzeit führt die/der Vorsitzende seine/ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der/des Vorsitzenden weiter.
Die Wahldurchführung sowie die Organisation der Wahlversammlung obliegt der Stadtverwaltung Wittlich.

§ 5 Verfahren im Jugendparlament

(1) Für das Verfahren im Jugendparlament gelten - soweit anwendbar - die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates und seiner Ausschüsse.
(2) Der Bürgermeister der Stadt steht dem Jugendparlament beratend zur Seite, er kann beratend an den Sitzungen teilnehmen.
(3) Die Stadtverwaltung Wittlich berät und unterstützt das Jugendparlamen bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

§ 6 Sitzungsgeld

Den Mitglieder des Jugendparlaments wird als Ersatz notwendiger barer Auslagen (Fahrtkosten usw.) ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 € je Sitzung gewährt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Wittlich, den 12. Oktober 2009
Stadtverwaltung Wittlich
Joachim Rodenkirch
Bürgermeister

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Zuletzt geändert am: 01.03.2010