Ihre Pflichten als Gewerbetreibender
Inhaberangabe
§ 15 a Gewerbeordnung ist weggefallenSondernutzung
Wollen Sie vor Ihrem Ladenlokal - außerhalb ausgewiesener Fußgängerbereiche - eine Werbetafel (sog. Kundenstopper) aufstellen, benötigen Sie, soweit es sich um öffentlichen Verkehrsraum handelt, eine Sondernutzungserlaubnis nach der Sondernutzungssatzung der Stadt Wittlich.Geschäftszeiten
Gemäß § 3 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz haben Verkaufsstellen- an Sonn- und Feiertagen,
- montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 22 Uhr,
- am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr
Für bestimmte Branchen (Apotheken, Kioske, Tankstellen) und bestimmte Orte (Flughäfen, Fährhäfen, Perso-nenbahnhöfe) gelten Ausnahmen vom oben genannten.
Die Verkaufsstellen dürfen jährlich an höchstens 4 Sonntagen geöffnet sein. Die Freigabe der Verkaufsoffenen Sonntage erfolgt durch Rechtsverordnung.
Weitere Ausnahmen von den Geschäftszeiten können Sie bei der Stadtverwaltung Wittlich erfragen.
Preisauszeichnung
Gemäß der Preisangabenverordnung sind alle Preise als Endpreise einschließlich Rabatte und Umsatzsteuer anzugeben. Die Angebote müssen der Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen.Wer aus seiner Verkaufsstelle Waren aus Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufeinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat auch den Preis je Mengeneinheit (soge¬nannter Grundpreis) als Endpreis anzugeben. Die Mengeneinheit ist jeweils 1 Kg, 1 L, 1 m³, 1 m, 1m². Bei Waren mit einem Nenngewicht oder -volumen unter 250 ml, darf als Mengeneinheit 100g oder 100 ml verwendet werden.
Waren, die in Schaufenstern oder Schaukästen innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes ausgestellt wer-den, und Waren, die unmittelbar vom Verbraucher entnommen werden können, sind durch Preisschilder oder Beschriftungen auszuzeichnen.
Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder Ver-rechnungssätzen aufzustellen.
Von der Verpflichtung zur Grundpreisangabe sowie von anderen beschriebenen Dingen gibt es Ausnahmen, die Sie in der Preisangabenverordnung nachlesen können, oder bei der Stadtverwaltung erfragen können.
Gewerbeum- und abmeldung
Verlegt ein Betriebsinhaber seinen Gewerbebetrieb oder erweitert er den Gewerbegegenstand, so hat er dies der zuständigen Behörde (Stadtverwaltung) anzuzeigen.Verlegt der Gewerbetreibende seine Betriebsstätte außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Behörde (z.B. Umzug von Wittlich nach Plein), so ist das Gewerbe abzumelden, und bei der anderen Behörde wieder anzumelden.
Wird der Betrieb eines stehenden Gewerbes komplett aufgegeben, so ist ebenfalls eine Gewerbeabmeldung vorzunehmen.
Für eventuelle Rückfragen, Ausnahmen von den Vorschriften und Sonstiges zu den o. g. Themen steht Ihnen die
Stadtverwaltung Wittlich,
Fachbereich I, Gewerbeangelegenheiten,
Schloßstraße 11,
Frau Daus,
Zimmer 324,
Tel.: (0 65 71) 17 - 1146
gerne zur Verfügung.
Verstöße gegen die oben genannten Vorschriften können als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit Bußgeld geahndet werden.

