Bebauungsplan WB-05-00 “Weierhof”
Rechtsverbindlich seit 08.04.2006|
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| Bitte beachten:
Die Plangrundlage weist nur eine optische Übereinstimmung mit dem Kataster auf. Eine Ableitung von Koordinaten mit digitaler Genauigkeit ist hieraus nicht möglich. |
Weitere Auskünfte erteilt: Thomas Eldagsen Tel.: 0 65 71 / 17-1201 E-Mail: thomas.eldagsen@stadt.wittlich.de |
Textliche Festsetzungen
Planungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 BauGB sowie BauNVO
- Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung ist gemäß Planeintrag “Allgemeines Wohngebiet” und “Mischgebiet ” nach § 1 (3) BauNVO festgesetzt. Je Wohngebäude sind maximal 2 Wohneinheiten zulässig. Im Mischgebiet werden die zulässigen Nutzungen wie folgt beschränkt: Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude sowie sonstige Gewerbebetriebe werden für zulässig erklärt. Die Nutzung für Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes werden ausgeschlossen. Im Wohngebiet sind folgende Nutzungen zulässig: Wohngebäude und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Nichtzulässig sind die der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, sowie alle Ausnahmen nach § 4 (3) BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen). - Maß der baulichen Nutzung
Als Maß der baulichen Nutzung wird im gesamten Planbereich eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschoßflächenzahl von 0,8 nach § 17 (1) BauNVO entsprechend Planeintrag als Höchstgrenzen festgesetzt. - Bauweise
Gemäß den Planeintragungen wird im Wohngebiet und im Mischgebiet eine offene Bauweise festgesetzt. Im Allgemeinen Wohngebiet [WA1] sind nur Einzelhäuser zulässig. Im Allgemeinen Wohngebiet [WA2] sind Einzelhäuser und Doppelhäuser zulässig. - Garagen und Stellplätze, Nebenanlagen
Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Nebenanlagen sind nur in einem Abstand von mindestens 10 m von den Gewässern zulässig. - Gebäudehöhe
Die Höhenentwicklung der Gebäude ergibt sich aus den Querprofilen P1 bis P4. Die festgesetzten maximalen Höhenangaben sind bindend. Für den östlichen Planungsbereich (WA2 und MI) wird die maximale Firsthöhe auf 10,0 m und die maximale Traufhöhe auf 7,0 m festgesetzt. Bezugshöhe ist die Oberkante der anbaufähigen Verkehrsfläche (Planstraße A). Bezugspunkt ist jeweils die mittlere Höhe der angrenzenden Verkehrsfläche nach Fertigstellung, gemessen senkrecht zur Mitte der der Straße zugewandten Gebäudeseite. - Planungen, Nutzungsregelung, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25
- Entlang des Schattengrabens sind auf einer Breite von insgesamt 5 m (Bezugspunkt ist hier die Grundstücksgrenze) die Flächen aus
der Nutzung zu nehmen. Hiervon sind auf einem 3 m breiten Bereich entlang des Gewässers Gehölzpflanzungen mit standortgerechten
Gehölzen entsprechend der Gehölzliste im Anhang zu verwenden.
- Die Baugrundstücke sind zu mindestens 5 % mit Sträuchern zu bepflanzen. Pro Baugrundstück ist mindestens 1 kleinkroniger
Laubbaum oder Obstbaum zu pflanzen.
- Die westlich der Hofstrasse gelegenen Baugrundstücke sind durch maximal 4,0 m breite Zufahrten über den Oligbach zu erschließen.
Pro Baugrundstück ist jeweils nur eine Zufahrt zulässig. Werden 2 Baugrundstücke über eine gemeinsame Zufahrt erschlossen, kann die
maximale Breite der Zufahrt dann 5,0 m betragen
- Landespflegerische Kompensationsflächen und Maßnahmen außerhalb des Plangebietes
Auf den Grundstücken Gemarkung Neuerburg Flur 11, Flurstücke 1224/65 und 1398/66 sowie Gemarkung Bombogen, Flur 6 Flurstück 3 werden entlang des Schattengrabens jeweils 10 m breite Streifen aus der Nutzung genommen und der freien Entwicklung überlassen.
Zusätzlich erfolgt eine Anpflanzung mit standortheimischen Bäumen entsprechend den im Anhang aufgeführten Gehölzlisten.
Auf den Grundstücken Gemarkung Neuerburg, Flur 12, Flurstücke 40 tlw. und 46 tlw. ist ein Gehölzbestand/Hecke unter Verwendung
einheimischer Sträucher und Bäumen anzulegen.
Die Kompensationsmaßnahmen sind entsprechend den Darstellung im “Landespflegerischer Planungsbeitrag - Prüfung der
Umweltverträglichkeit” auszuführen.
- Das anfallende Niederschlagswasser soll weitgehend auf den einzelnen Grundstücken zurückgehalten werden. Das Rückhaltevolumen soll mindestens 50 l /m² befestigte Flächen betragen. Notüberläufe der Privatanlagen sind an das öffentliche Entwässerungssystem anzuschließen.
- Entlang des Schattengrabens sind auf einer Breite von insgesamt 5 m (Bezugspunkt ist hier die Grundstücksgrenze) die Flächen aus
der Nutzung zu nehmen. Hiervon sind auf einem 3 m breiten Bereich entlang des Gewässers Gehölzpflanzungen mit standortgerechten
Gehölzen entsprechend der Gehölzliste im Anhang zu verwenden.
- Art der baulichen Nutzung
Gestalterische und bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 88 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz und der BauNVO
- Dachneigung
Die zulässige Dachneigung der Gebäude wird im Allgemeinen Wohngebiet gemäß Planeintrag auf 15° - 45° festgesetzt. Im Mischgebiet wird die Dachneigung auf 15° - 30° festgesetzt. Für Garagen und Nebengebäude sind abweichend hiervon auch flachere Dachneigungen zulässig. - Dachgestaltung
Die Gliederung der Dachflächen durch Aufbauten wie Gauben und Zwerchgiebel sind zulässig. Pro Gebäude ist jedoch nur eine Gaubenform zulässig. Die Dachgauben dürfen je Dachseite höchstens 30% der Dachbreite einnehmen. Sie dürfen mit keinem Teil näher als 1,0 m an die First-, oder Gratlinie heranreichen. Vom seitlich aufgehenden Mauerwerk muss der seitliche Abstand mindestens 1 m betragen. Je Einzelgaube darf die Gaubenbreite maximal 5,00 m betragen. - Fassadengestaltung
Holzblockhäuser in voll sichtbarer Stammbauweise oder sonstige Vollholzkonstruktionen mit Ecküberplattungen sind unzulässig. Hiervon ausgenommen sind freistehende Nebenanlagen wie Gartenhäuser. - Einfriedungen
Die straßenseitigen Einfriedungen sind transparent und mit einer maximalen Höhe von 1 m herzustellen. Seitliche und rückwärtige Einfriedungen sind mit einer maximalen Höhe von 1,50 herzustellen. - Werbeanlagen
Werbeanlagen sind am Ort der Leistung und nur an den straßenseitigen Außenwänden, beschränkt auf das Erdgeschoss zulässig. Je Baugrundstück darf die Werbeanlage eine Ansichtsfläche von 4 m² nicht überschreiten. Blinkende Werbeanlagen oder Werbenanlagen mit Laufschrift sind nicht zulässig.
- Dachneigung
Anhang
Gehölzlisten- Mittel- und kleinkronige Bäume
Acer campestre (Feldahorn)
Alnus glutinosa (Schwarzerle)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Prunus avium (Vogelkirsche)
Anpflanzungen entlang des Gewässers - Sträucher
Cornus mas (Kornelkirsche)
Cornus sanguinea (Hartriegel)
Corylus avellana (Hasel)
Ligustrum vulgare (Liguster)
Lonicera periclymenum (Wald-Geißblatt)
Lonicera xylosteum (Rote Heckenkirsche)
Rosa canina (Hundsrose)
Sambucus nigra (Schwarzer Holunder)
Sambucus racemosa (Roter Holunder)
Viburnum opulus (Schneeball)

