Bebauungsplan W-10-06 “Schulzentrum” 6. Änderung
Rechtsverbindlich seit 11.12.2004|
|
| Powered by Zoomify |
| Bitte beachten:
Die Plangrundlage weist nur eine optische Übereinstimmung mit dem Kataster auf. Eine Ableitung von Koordinaten mit digitaler Genauigkeit ist hieraus nicht möglich. |
Weitere Auskünfte erteilt: Thomas Eldagsen Tel.: 0 65 71 / 17-1201 E-Mail: thomas.eldagsen@stadt.wittlich.de |
Textliche Festsetzungen
gem. § 9(1) BauGBArt und Maß der baulichen Nutzung
- Gemäß § 1(4) und (9) BauNVO werden für den Geltungsbereich dieses Bebauungs-planes nachfolgende Nutzungsarten festgesetzt und in Anwendung des § 1(5) i.V.m.
§ 1(9) BauNVO in folgende Nutzungen sowie Betriebsarten gegliedert. Es sind aus-schließlich die jeweils aufgeführten Nutzungsarten zulässig.
- “allgemeines Wohngebiet” (WA)
Zulässig sind Nutzungen nach § 4(2)1 und 3 BauNVO
- Wohngebäude
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
- Nutzungen gem. § 4(2)2 sowie Ausnahmen nach § 4(3) BauNVO sind gem. § 1(5) i.V.m § 1(6)1 BauNVO unzulässig.
- “allgemeines Wohngebiet” (WA)
Zulässig sind Nutzungen nach § 4(2)1 und 3 BauNVO
- Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9(1)2 BauGB)
- Maß der baulichen Nutzung § 9(1)1 BauGB i.V. mit § 17 BauNVO
Als Maß der baulichen Nutzung gelten die durch Nutzungsschablone im Plan jeweils festgesetzten Höchstwerte. Überschreitungen gem. §19(4), Satz 2 BauNVO sind gem. §19(4), Satz 3 BauNVO unzulässig.
- Bei Ermittlung der Geschoßflächenzahl (GFZ) sind gem. § 20(3), Satz 2 BauNVO alle Flächen von Aufenthaltsräumen einschl. der zu ihnen gehörenden Treppenräume und ihrer Umfassungswände in Ansatz zu bringen.
- Es sind gem. § 9(1)6 BauGB max. 2 Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig. Die Mindestgrundstücksgröße beträgt 400 m².
- Die Gebäudestellung ist durch Darstellung einer Hauptfirstrichtung festgesetzt. Ausnahmen von der festgesetzten Hauptfirstrichtung sind gem. § 31(1) BauGB zulässig, soweit dies aus energetischen Gründen erforderlich wird.
- Festsetzung der Firsthöhe und Traufhöhe gem. § 16(2) und 18(1) BauNVO i.V.m.
§ 88(6) LBauO:
Festsetzung der Firsthöhe: max. 9,00 m
Festsetzung der Traufhöhe: max. 4,50 m
Die Trauf- und Firsthöhe wird gemessen von der Oberkante des Fertigbodens EG (OKFF), die Traufhöhe bis zum Schnittpunkt Außenwand / Dachhaut. Die festgesetzte Traufhöhe gilt nicht für Gebäuderücksprünge. Bei Errichtung von Pultdächern wird als Differenz zwischen Traufhöhe und OK Dach maximal 3,50 m festgesetzt. - Die zulässige Erdgeschoßhöhe wird wie folgt festgelegt:
Die Höhe des Fertigbodens des Erdgeschosses (OKFF), gemessen in Gebäudemitte, darf max. 0,50 m über der Oberkante der angrenzenden Verkehrsfläche liegen. - Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen in einer max. Tiefe von 0,30 m haben die Grundstückseigentümer das Anbringen von Haltevorrichtungen (z.B. Rückenstützen, Böschungen) und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper sowie Kennzeichen und Hinweisschilder für Erschließungsanlagen auf Ihren Grundstücken zu dulden. Die in Anspruch genommenen Flächen verbleiben im Eigentum der jeweiligen Grundstückseigner. Darüber hinaus wird auf die Duldungspflicht gem. § 126 BauGB hingewiesen.
- Maß der baulichen Nutzung § 9(1)1 BauGB i.V. mit § 17 BauNVO
Als Maß der baulichen Nutzung gelten die durch Nutzungsschablone im Plan jeweils festgesetzten Höchstwerte. Überschreitungen gem. §19(4), Satz 2 BauNVO sind gem. §19(4), Satz 3 BauNVO unzulässig.
- Gemäß § 1(4) und (9) BauNVO werden für den Geltungsbereich dieses Bebauungs-planes nachfolgende Nutzungsarten festgesetzt und in Anwendung des § 1(5) i.V.m.
§ 1(9) BauNVO in folgende Nutzungen sowie Betriebsarten gegliedert. Es sind aus-schließlich die jeweils aufgeführten Nutzungsarten zulässig.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9(4) BauGB i.V.m. § 88(6) LBauO
- Es sind, unter Einhaltung der festgesetzten max. Firsthöhe, gem. § 9(4) BauGB i.V. m. § 5(2) LBauO für den Hauptbaukörper ausschl. geneigte Dächer mit einer Dachnei-gung von 25° - 40° zulässig. Bei Pultdächern darf ein Versatzmaß von 1,50 m nicht überschritten werden.
- Garagen sind mit einem Abstand von mind. 5,0 m zur öffentlichen Verkehrsfläche zulässig. Je Wohneinheit sind gem. § 88 (1) Nr. 8 mind. 2 Stellplätze oder Garagen auf dem jeweiligen Grundstück nachzuweisen.
- Dachaufbauten (Dachgauben) sind je Gebäudeseite auf max. 2/3 der Firstlänge bis max. 1,40 m Höhe zulässig. Die Dachgaube muß mind. 0,5 m hinter der Außenwand des Erdgeschoss liegen. Der Abstand vom Giebel darf die Höhe der Gaube nicht un-terschreiten. Das Gaubendach muß mind. 10° geneigt sein. Neben Dacheinschnitten sind in der gleichen Dachfläche keine Gauben zulässig.
- Als Fassadenmaterial sind gem. § 88(6) LBauO zulässig: Putzflächen, Sichtmauerwerk, heimischer Naturstein sowie Holzverkleidungen, Holzmassivbauweise sowie nicht glänzende Verkleidungen. Holzhäuser in Blockholz-Naturstammbauweise sind unzulässig.
- Als Grundstückseinfriedungen dürfen verwendet werden: Zäune bis 1,20 m, sommergrüne Schnitthecken und freiwachsende Hecken aus Laubholzarten bis 2,0 m
- Es sind, unter Einhaltung der festgesetzten max. Firsthöhe, gem. § 9(4) BauGB i.V. m. § 5(2) LBauO für den Hauptbaukörper ausschl. geneigte Dächer mit einer Dachnei-gung von 25° - 40° zulässig. Bei Pultdächern darf ein Versatzmaß von 1,50 m nicht überschritten werden.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9(1)20 BauGB und Pflanzbindungen und Pflanzgebote gem. § 9(1)25 BauGB
- Für die Befestigung von Stellplätzen, Hofflächen, Zufahrten, Fußwegen etc. sind wasserdurchlässige Beläge zu verwenden. Geeignet sind z. B. offenfugiges Pflaster, Rasengitterstein, wassergebundene Decke, Schotterrasen u.a.
- Für jeweils angefangene 250 m² Grundstücksfläche ist auf den Baugrundstücken ein Laubbaum zu pflanzen. Geeignete Gehölzarten sind z.B.: Bäume: Hainbuche (Carpinus betulus), Feldahorn (Acer campestre), Winterlinde (Tilia cordata), Stieleiche (Quercus robur), Walnuss (Juglans regia), Mehlbeere (Sorbus aria), halb- und hochstämmige Obstbäume, u.a. Sträucher: Hasel (Corylus avellana), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Wildrosen (Rosa canina, R. rubiginosa u.a.), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Kreuzdorn (Rhamnus cathartica), u.a.
- Für die Befestigung von Stellplätzen, Hofflächen, Zufahrten, Fußwegen etc. sind wasserdurchlässige Beläge zu verwenden. Geeignet sind z. B. offenfugiges Pflaster, Rasengitterstein, wassergebundene Decke, Schotterrasen u.a.
Hinweise
- Der Oberboden ist zu Beginn aller Erdarbeiten entsprechend DIN 18915, Blatt 2, abzuschieben, ggf. zwischenzulagern und einer sinnvollen Folgenutzung zuzuführen.
- Im Geltungsbereich ist mit unterschiedlichen Bodenverhältnissen zu rechnen. Der Umfang der erforderlichen Gründungsarbeiten ist vom Bauherrn durch Bodengutachten bei Beachtung der DIN 1054 festzulegen.
- Es wird empfohlen, aus der Dachentwässerung anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen aufzufangen und als Brauchwasser z.B. für die Gartenbewässerung zu verwenden.
- Ein Anschluß von Grunddrainagen an den Schmutzwasserkanal ist nicht zulässig. Es wird dringend empfohlen, alle Gebäudeteile mit Erdanschluß durch geeignete Maßnahmen gegen drückendes Wasser zu schützen.
- Bezüglich der Anschlußmöglichkeiten des Kellergeschosses an die Schmutzwasserleitung sind die Projekthöhen der Kanalplanung maßgeblich.
- Das DSchPflG § 17 ist bei Erdbewegungen zu beachten.
- Der Bebauungsplanbereich befindet sich im Einwirkungsbereich eines Kindergartens, einer Schule und einer schulisch genutzten Sportanlage. Die von diesen Nutzungen ausgehenden Geräuschimmissionen gelten als “sozialverträglich” und sind in einem allgmeinen Wohngebiet zulässig. Die vereinsmäßige Nutzung der Sportanlage der Bereitschaftspolizei des Landes Rheinland – Pfalz ist entsprechend der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) zulässig.

