Bebauungsplan W-115-00
“Ehemalige Französische Schule, Teilbereich A”
Rechtsverbindlich seit 20.05.2006
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| Bitte beachten:
Die Plangrundlage weist nur eine optische Übereinstimmung mit dem Kataster auf. Eine Ableitung von Koordinaten mit digitaler Genauigkeit ist hieraus nicht möglich. |
Weitere Auskünfte erteilt: Thomas Eldagsen Tel.: 0 65 71 / 17-1201 E-Mail: thomas.eldagsen@stadt.wittlich.de |
Textliche Festsetzungen
Art und Maß der baulichen Nutzung
- Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO wird für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes die Nutzung als “allgemeines Wohngebiet” (WA) festgesetzt. Hierbei sind ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Nutzungsarten zulässig.
- Wohngebäude
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Nutzungen gem. § 4(2) 2 sowie Ausnahmen nach § 4(3) BauNVO sind gem. § 1(5) i.V.m § 1(6)1 BauNVO unzulässig.
- Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9(1)2 BauGB)
- Maß der baulichen Nutzung § 9(1)1 BauGB i.V. mit § 17 BauNVO
Als Maß der baulichen Nutzung gelten die durch Nutzungsschablone im Plan jeweils festgesetzten Höchstwerte. Überschreitungen gem. § 19(4), Satz 2 BauNVO sind im Bereich Ziff. 1 und 2 gem.
§ 19 (4), Satz 3 BauNVO unzulässig.
Bei Ermittlung der Geschoßflächenzahl (GFZ) sind gem. § 20(3) BauNVO alle Flächen von Aufenthaltsräumen einschl. der zu ihnen gehörenden Treppenräume und ihrer Umfassungswände in Ansatz zu bringen.
- Im Bereich Ziffer 1 und 2 sind gem. § 9(1)6 BauGB max. 2 Wohneinheiten je Wohngebäude zu-lässig.
Die Mindestgrundstücksgröße bei freistehenden Einfamilienhäusern beträgt 400 m²; bei Doppelhäusern, Reihenhäusern oder Hausgruppen 250 m².
- Festsetzung der Firsthöhe und Traufhöhe gem. § 16(2) u. 18(1) BauNVO i.V.m. § 88(6) LBauO:
Die Trauf- und Firsthöhe wird gemessen von OK öffentlicher Verkehrsfläche, Meßpunkt ist die geometrische Mitte des Hauptbaukörpers. Die Traufhöhe wird gemessen bis zum Schnittpunkt Außenwand / Dachhaut. Bei Errichtung von Pultdächern wird als Differenz zwischen Traufhöhe und OK Dach maximal 3,5 m festgesetzt.Festsetzung der Firsthöhe: Bereich Ziff. 1 max. 8,50 m Bereich Ziff. 2 max. 9,50 m Bereich Ziff. 3 max. 10,50 m Festsetzung der Traufhöhe: Bereich Ziff. 1 max. 4,50 m Bereich Ziff. 2 max. 6,50 m Bereich Ziff. 3 max. 7,50 m
- Festsetzung der Sockelhöhe: Bereich Ziffer 1 und 2 max. 0,50 m Bereich Ziffer 3 max. 1,50 m
- Maß der baulichen Nutzung § 9(1)1 BauGB i.V. mit § 17 BauNVO
Als Maß der baulichen Nutzung gelten die durch Nutzungsschablone im Plan jeweils festgesetzten Höchstwerte. Überschreitungen gem. § 19(4), Satz 2 BauNVO sind im Bereich Ziff. 1 und 2 gem.
§ 19 (4), Satz 3 BauNVO unzulässig.
Bei Ermittlung der Geschoßflächenzahl (GFZ) sind gem. § 20(3) BauNVO alle Flächen von Aufenthaltsräumen einschl. der zu ihnen gehörenden Treppenräume und ihrer Umfassungswände in Ansatz zu bringen.
- Kellergaragen sind zulässig, sofern die Zufahrtsrampen eine Neigung von max. 20% nicht über-steigen (§ 9(1)4 BauGB).
- Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO wird für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes die Nutzung als “allgemeines Wohngebiet” (WA) festgesetzt. Hierbei sind ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Nutzungsarten zulässig.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9(4) BauGB i.V.m. § 88(6) LBauO
- Es sind unter Einhaltung der festgesetzten max. Gebäudehöhe gem. § 5(2) LBauO für den Hauptbaukörper ausschl. geneigte Dächer von 25° - 45° Dachneigung in Form von Sattel-, Walm- und Pultdächern zulässig.
- Glasierte Eindeckungsmaterialien (Edelengoben) sind gem. § 5 i.V.m. § 88(6) LBauO ausgeschlossen, ausgenommen hiervon sind Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen
- Dachaufbauten (Dachgauben) sind nur bei eingeschossiger Bauweise bis max. 50% der Trauflänge je Gebäudeseite zulässig. Der Mindestabstand vom Giebel (Außenwand aufgehendes Mauerwerk) beträgt 1,0 m.
- Je Wohneinheit sind gem. § 88 (1), Nr. 8 LBauO mind. 2 Stellplätze oder Garagen auf dem jeweiligen Grundstück nachzuweisen.
- Es sind unter Einhaltung der festgesetzten max. Gebäudehöhe gem. § 5(2) LBauO für den Hauptbaukörper ausschl. geneigte Dächer von 25° - 45° Dachneigung in Form von Sattel-, Walm- und Pultdächern zulässig.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Pflanzgebote gem. § 9(1)20 und 25 BauGB
- Für die Befestigung von Stellplätzen, Hofflächen und Zufahrten sind wasserdurchlässige Beläge zu verwenden.
- Je angefangener 200 m² Grundstücksfläche ist ein Laubbaum zu pflanzen. Die zeichnerisch festgesetzten Bäume werden auf die erforderliche Anzahl angerechnet.
- Für Gehölzpflanzungen an den Grundstücksgrenzen sind Laubgehölze zu verwenden. Hecken aus Nadelgehölzen (u.a. Thuja) sind generell unzulässig.
- Für die Befestigung von Stellplätzen, Hofflächen und Zufahrten sind wasserdurchlässige Beläge zu verwenden.
Hinweise
- Der Bebauungsplan umfaßt den 1998 durch Satzung förmlich festgesetzten Teil II des Sanie-rungsgebietes “Marschall-Foch-Kaserne”.
- Der Bebauungsplan umfasst Teile des Bebauungsplanes W-09-00 “Geifen”. Dieser Teilbereich wird mit Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes W-115-00 “Ehemalige Französische Schule” außer Kraft gesetzt.
- Innerhalb des Plangebietes ist mit unterschiedlichem Baugrund zu rechnen. Der Umfang der er-forderlichen Gründungsarbeiten ist durch Bodengutachten bei Beachtung der DIN 1054 festzule-gen. Hierbei sind hinsichtlich des Untergrundes besondere Vorkehrungen in Bezug auf Frostsi-cherheit, Bodenverbesserungen, Sicherungsmaßnahmen bei Ausschachtung etc. zu treffen. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchung sind bei Erdarbeiten zu beachten.
- Bei Errichtung von Kellern wird empfohlen, diese gegen drückendes Wasser zu sichern.
- Das DSchPflG § 17 ist bei Erdbewegungen zu beachten.
- Zu dem Plangebiet liegt eine relevante Luftbildbefliegeung vor (Flug-Nr. 2772), Bild-Nr. 2069 vom 26.12.1944). Auf den Luftbildern sind auf der abgefragten Fläche Kriegseinwirkungen in Form von Trichtern detonierter Bomben erkennbar. Eine präventive Absuche hinsichtlich Kampfmittelresten im Erdboden wird empfohlen.

