Bebauungsplan W-113-01 “Quartier Francais,
Teilbereich B, 1. Änderung”

| Bitte beachten:
Die Plangrundlage weist nur eine optische Übereinstimmung mit dem Kataster auf. Eine Ableitung von Koordinaten mit digitaler Genauigkeit ist hieraus nicht möglich. |
Weitere Auskünfte erteilt: Thomas Eldagsen Tel.: 0 65 71 / 17-1201 E-Mail: thomas.eldagsen@stadt.wittlich.de |
Textliche Festsetzungen
Art und Maß der baulichen Nutzung
- Gemäß § 1 Abs. 4, 5 und 9 BauNVO werden für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes nachfolgende Nutzungsarten festgesetzt und in Anwendung des § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO in folgende Nutzungen sowie Betriebsarten gegliedert. Es sind ausschließlich die in den jeweiligen Kategorien aufgeführten Nutzungen zulässig.
- Bereich Ziff. 1.0 "Sondergebiet" (SO) gem. § 11(3)2 BauNVO
zulässig sind Einzelhandelsbetriebe. Die Gesamtverkaufsfläche ist auf mehrere Einzelflächen sowie auf folgende Branchen aufzuteilen. Hierbei sind folgende Sortimente zulässig:
Bereich (A)
Trockensortiment, Molkereiprodukte, Tiefkühlartikel, Fleisch-, Wurst-, Käse,- Fischverkauf, Obst / Gemüse, Getränke, Drogerieartikel, Tabakwaren / Zeitschriften, Das Ergänzungssortiment "Nonfood" darf hierbei maximal 15 % umfassen. Max. Verkaufsfläche 3.500 m².
Bereich (B)
Discountmarkt mit den Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel incl. freiverkäufliche Arzneimittel und sonstige Waren des täglichen Bedarfs sowie Aktionsartikel aus dem Non-Food-Bereich. Max. Verkaufsfläche 1360 m²
Bereich (C)
braune und weiße Ware des Elektrobedarfes Max. Verkaufsfläche 1.400 m²
- Bereich Ziff. 2 " eingeschränktes Gewerbegebiet" (GEe) gem. § 8(2)1, 2 und 4 sowie (3) 1 und 2 BauNVO
- folgende Nutzungen sind zulässig:
- Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe
- Geschäfts- Büro- und Verwaltungsgebäude
- Anlagen für sportliche Zwecke
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.
- In Anwendung des § 1(5) i.V.m. § 1(9) BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe im Bereich Ziff. 2 nur soweit zulässig, wie sie nachfolgender Auflistung zuzuordnen sind.
- Sortimente die nicht der Grundversorgung dienen und die nicht unter das städtebauliche Integrationsgebot fallen. Zulässig in v.g. Sinne sind insbesondere.:
Autozubehör, -teile, -reifen
Fahrräder und Zubehör, Motorräder und Zubehör,
Badeeinrichtungen, Installationsmaterial, Sanitärerzeugnisse
Baumarktartikel, Bauelemente, Baustoffe, Eisenwaren
Brennstoffe, Holz- und Holzmaterialien, Kohle, Mineralölerzeugnisse
Farben, Lacke, Tapeten, Teppiche und Bodenbeläge
Gartenartikel, Gartenbedarf, Pflanzen
Möbel, Küchen
Zentrenrelevante Randsortimente sind bis max. 10% Verkaufsfläche in soweit zulässig, wie diese in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Hauptsortiment stehen oder integraler Bestandteil bestimmter Artikel des Hauptsortimentes sind.
Soweit bestimmte Artikel in der Auflistung fehlen, sind sie nach sachlogischem Zusammenhang zuzuordnen.
- soweit, wie es sich um Handwerksbetrieben unmittelbar zugeordnete Verkaufsflächen handelt und der Verkauf in Bezug auf Fläche und Umsatz eine untergeordnete Funktion einnimmt.
- Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden, sofern Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie Ziele der städtebaulichen Ordnung nicht beeinträchtigt werden.
- Sortimente die nicht der Grundversorgung dienen und die nicht unter das städtebauliche Integrationsgebot fallen. Zulässig in v.g. Sinne sind insbesondere.:
- Es sind gem. § 1 Abs. 4 BauNVO nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, die das gemäß dem Bebauungsplan für den jeweiligen Teilbereich definierte maximal zulässige Geräuschkontingent nicht überschreiten.
- folgende Nutzungen sind zulässig:
- Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9(1)2 BauGB)
- Maß der baulichen Nutzung § 9(1)1 BauGB i.V. mit § 17 BauNVO
Als Maß der baulichen Nutzung gelten die durch Nutzungsschablone im Plan jeweils festgesetzten Höchstwerte.
Bei Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind gem. § 20(3) BauNVO alle Flächen von Aufenthaltsräumen einschl. der zu ihnen gehörenden Treppenräume und ihrer Umfassungswände in Ansatz zu bringen.
- Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind, mit Ausnahme offener Stellplätze gem. § 12 BauNVO, Nebenanlagen nach § 14(1) i.V. mit § 23(5) BauNVO unzulässig.
- Für den gesamten Geltungsbereich wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Innerhalb desselben Grundstücks darf gem. § 22(4) BauNVO die Baulänge von 50 m überschritten werden.
Bauordnungsrechtliche und gestalterische Festsetzungen gem. § 9(4) BauGB i.V.m. § 88(1) und (6) LBauO sowie § 9(6) BauGB 1.
- Für den gesamten Bebauungsplan-Bereich
- Festsetzung der max. zulässigen Gebäudehöhe.
Maßgeblich für die maximal zulässige Trauf-, First- oder Gebäudehöhe sind die Eintragungen in den Nutzungsschablonen. Von der Festlegung ausgenommen sind Treppenhäuser, Aufzugsschächte u.ä. sowie der Gebäudebestand am Klausener Weg. Die Bezugshöhe wird gemessen von Oberkante Gelände (i.S.d. § 2 Abs. 6 LBauO) bis Oberkante Baukubus bzw. Dachfirst.
- Dächer:
Zulässig sind Flachdächer sowie Sattel- und Pultdächer bis max. 25° und Sheddächer bis max. 45°.
Für Gebäude, die einer Nutzung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO dienen, sind darüber hinaus geneigte Dächer bis max. 45° zulässig. Ausnahmen gem. § 31(1) BauGB können bei Ausführung als "Tonnendach" zugelassen werden. Glasierte Dacheindeckungen sind grundsätzlich unzulässig.
- Für den Bereich Ziff. 1 "Sondergebiet" und Ziff 2 "eingeschränktes Gewerbegebiet"
- Reklame- und Werbeanlagen dürfen bis zu einer Größe von max. 10% der Fassadenfläche am Gebäude angebracht werden. Die Reklame- und Werbeanlagen dürfen an Gebäuden nicht über der Traufe hervorragen. Lichtwerbungen und Werbeanlagen an Gerüsten, Dächern und Krahnbahnen sind unzulässig. Darüber hinaus ist für das gesamte Plangebiet die Errichtung eines Werbepylon von max. 15,0 m Höhe zulässig.
Markenwerbung und sich bewegende Teile o. ä. sowie temporäre Werbung kann im Wege der Ausnahme zugelassen werden. Grünflächen, Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Pflanzgebote gem. § 9(1)15, 20 und 25 BauGB
- Für die Befestigung von KFZ-Stellplätzen und Fußwegen sind wasserdurchlässige Beläge zu verwenden.
- Das anfallende Niederschlagswasser wird gesammelt und im öffentlichen Raum einer Rückhaltung zugeführt. Das erforderliche Rückhaltevolumen beträgt mindestens 50 l pro m² bebauter oder versiegelter Fläche. Die Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser auf den privaten Grundstücken (Zisternen, Teiche u.a.) ist zulässig.
- Die öffentlichen Grünflächen dienen neben der Erholung, der Rückhaltung und Ableitung von Niederschlagswasser in naturnah gestalteten flachen Erdmulden auch der Renaturierung des Bieybaches entlang der L 141. Die Tiefe und Gestaltung von Anlagen der Wasserwirtschaft ist so zu wählen, dass auf eine Einfriedung mit Zaun verzichtet werden kann. Die Grünflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu gliedern und extensiv ohne Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden zu unterhalten. Die Herstellung der wasserwirtschaftlichen Anlagen sowie von Fuß- / Radwegen und kleinen Plätzen ist zulässig.
Die öffentliche Grünfläche zwischen Bereich Ziff. 1 und 2 darf zur Anlage einer Verbindung / Anbindung an einer Stelle bis maximal 5,0 m Breite unterbrochen werden.
- Festgesetzte zu erhaltende Bäume sind bei Verlust gleichartig zu ersetzen.
- Textlich und zeichnerisch festgesetzte Pflanzgebote auf privaten Grundstücksflächen sind spätestens 2 Jahre nach Bezugsfähigkeit des jeweiligen Gebäudes zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Entlang der Grenze zwischen gewerblich genutzten Grundstücken sind beidseitig je mindestens zweireihige geschlossene Gehölzflächen anzulegen.
- Für Bepflanzungen sind standortgerechte Laubholzarten zu verwenden, z.B.: Stieleiche (Quercus robur), Spitzahorn (Acer platanoides), Feldulme (Ulmus minor), Feldahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus), Hasel (Corylus avellana), Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Kornelkirsche (Cornus mas), Schneeball (Viburnum lantana)
Zuordnung und Umsetzung naturschutzrechtlicher Maßnahmen gem. § 9(1a) BauGB
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Dem Bebauungsplan "Quartier Francais, Teilbereich B" 1. Änderung ist eine Teilfläche des im Bebauungsplan W-62-00 (Gewerbegebiet Mesenberg) liegenden stadteigenen Flurstücks 1/15 als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche zugeordnet. Dort ist die zugeordnete Teilfläche als "Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Bereich F" festgesetzt. Die Abgrenzung ist in Teil 2 der Begründung enthalten.
- Die Kosten für die Herstellung und Fertigstellungspflege der öffentlichen Grünflächen als Ausgleichsmaßnahmen sowie der zugeordneten naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen sind auf der Grundlage der zu erwartenden Versiegelung zugeordnet:
- zu 5,8 % den Erschließungsstraßen und
- zu 94,2 % den Baugrundstücken.
- Mit der Umsetzung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen auf zugeordneten Flächen sowie auf öffentlichen Grünflächen im Baugebiet ist spätestens ein Jahr nach Satzungsbeschluss zu beginnen.
Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1.
- Im Bereich Ziff. 2 sind gem. § 1 Abs. 4 BauNVO nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, die das durch schalltechnische Untersuchung festgestellte, maximal zulässige Geräuschkontingent ("immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel" tags Lw´´ = 57 dB(A)/m² und nachts Lw´´ = 35 dB(A)/m²) nicht überschreiten
Bei Bauantragsstellung ist hinsichtlich der Einhaltung der jeweils maximal zulässigen Geräuschkontingente ein Nachweis nach DIN 45691 vom Dezember 2006, Abschnitt 5 zu erbringen.
- Zur Einhaltung der zulässigen Nachtorientierungswerte sind für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume nur zulässig wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
Bei Errichtung von Betriebswohnungen sind Schlaf- und Kinderzimmer auf der straßenabgewandten (L 141) Gebäudeseite anzuordnen. Orientieren sich dennoch Schlaf- und Kinderzimmer zur Landesstraße hin, so sind in der 1. Bauzeile entlang der Landesstraße Fenster einzubauen die ein bewertetes Bauschalldämmaß von R`w ca. 32 dB im eingebauten Zustand aufweisen. Das Vorhaltemaß von 2 dB gemäß DIN 4109 ist zu beachten.
Außenwohnbereiche für die Betriebswohnungen und zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume (Wohn- Schlaf- und Kinderzimmer) sind bis zu einem Schutzabstand von
25 m zum Edeka-Markt auf der marktabgewandten Gebäudeseite anzuordnen.
- Die im Bereich Ziff. 1 (A), an der Marktnordseite, geplante Verladerampe ist durch eine 2,50 bis 3,00 m hohe massive Wand in Verbindung mit einem mindestens 3 m tiefen Dachüberstand in nördlicher Richtung gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche abzuschirmen. Zur Durchlüftung der Verladezone wird einen Öffnungsanteil von maximal 50 % festgesetzt. Die flankierenden Wände sind innen schallabsorbierend zu verkleiden.
- An den im Bereich Ziff. 1 (B) und (C) geplanten Verladerampen wird nur zur Tageszeit (06:00 - 22:00 Uhr) verladen.
Sollte auch nachts (22:00 - 06:00 Uhr) verladen werden, ist sicherzustellen dass der zul. Nachtimmissionsrichtwert an der westlich gelegenen Wohnbebauung am Klausener Weg um mind. 10 dB(A) unterschritten wird. Die zu erwartenden Fahr- und Verladegeräusche Betriebsgeräusche können dann gemäß TA-Lärm als nicht mehr im Einwirkungsbereich betrachtet werden.
An der Wohnbebauung nördlich an der Kasernenstraße ist das max. zul. Immissionskontingent einzuhalten, da hier die geplante Nachtanlieferung für den Bereich Ziff. 1(A) eine Geräuschzusatzbelastung stark einschränkt. Mögliche Verladearbeiten zur Nachtzeit sind daher nur in einem eingehausten Verladebereich bei geschlossenem Tor vorzunehmen. Die An- und Abfahrt eines LKW nachts zum Verladebereich ist zulässig.
Hinweise
- Der Bebauungsplan umfaßt den Bereich des durch Satzung förmlich festgesetzten Sanierungsgebietes "Marschall-Foch-Kaserne, Teil III". Die Sanierung wird im sog. vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Änderung erlangte am 16.4.05 Rechtskraft.
- Innerhalb des Plangebietes ist mit unterschiedlichem Baugrund zu rechnen. Der Umfang der erforderlichen Gründungsarbeiten ist durch Bodengutachten bei Beachtung der DIN 1054 festzulegen. Hierbei sind hinsichtlich des Untergrundes besondere Vorkehrungen in Bezug auf Frostsicherheit, Bodenverbesserungen, Sicherungsmaßnahmen bei Ausschachtung etc. zu treffen. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchung sind bei Erdarbeiten zu beachten. Einzelheiten sind durch Einzeluntersuchung im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu klären.
- Bei Errichtung von Kellern wird empfohlen, diese gegen drückendes Wasser zu sichern.
- Das DSchPflG § 17 ist bei Erdbewegungen zu beachten.
- Auf die Verpflichtung zur Entsiegelung von Flächen, gem. § 179 BauGB, soweit diese nicht für eine gem. BauNVO zulässige Nutzung benötigt werden, wird hingewiesen.
- Sind tiefere Bohrungen zum Bau von Erdwärmesonden geplant, sind spezielle Auflagen einzuhalten, die im Rahmen der Einzelfallprüfung festgelegt werden.
- Tiefbauarbeiten sind durch ein Gutachterbüro fachlich zu begleiten und die Maßnahmen der Untersuchung und ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Beseitigung von Aushubmassen zu dokumentieren. Die betreffenden Berichte sind der SGD Nord Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Trier vorzulegen.

