Bebauungsplan W-68-00 “Lindenhof”
Rechtsverbindlich seit 03.11.2007|
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| Bitte beachten:
Die Plangrundlage weist nur eine optische Übereinstimmung mit dem Kataster auf. Eine Ableitung von Koordinaten mit digitaler Genauigkeit ist hieraus nicht möglich. |
Weitere Auskünfte erteilt: Thomas Eldagsen Tel.: 0 65 71 / 17-1201 E-Mail: thomas.eldagsen@stadt.wittlich.de |
Textliche Festsetzungen
Planungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9(1)1 - 26 BauGBArt und Maß der baulichen Nutzung
- Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird “Sondergebiet” (SO) “Hotel, Wohnen auf Zeit und Freizeitnutzung” entsprechend § 10(2) BauNVO festgesetzt.
Eigentumsanteile an dem gesamten fremdenverkehrlich zu nutzenden Bereich des Sondergebietes dienen ausschließlich und auf Dauer einem wechselnden Personenverkehr zur Erholung. Hiervon ausgenommen sind die Betreiberwohnungen im Bereich SO1, SO2 und SO4. Eine Umwandlung von Eigentumsanteilen in eigengenutzte Zweitwohnungen oder andere zweckfremde Nutzungen ist generell unzulässig.
- Gemäß § 1 Abs. 4 und 9 BauNVO werden für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes nachfolgende Nutzungsarten festgesetzt:
SO1 Gebäude mit max. 5 Vollgeschossen für Hotel, Gastronomie, Aufenthaltsräume, Außengastronomie, Biergarten, Spielflächen und einer Betreiberwohnung. SO2 Gebäude mit max. 4 Vollgeschossen für Hotel, Ferienwohnungen, betreutes Wohnen, Wohnen auf Zeit, Aufenthaltsräume und einer Betreiberwohnung. SO3 Stellplätze incl. Zufahrten. Die entstehenden Böschungen sind mit einheimischen Laubbäumen und -sträuchern zu bepflanzen. SO4 Ferienhäuser einschließlich Erschließungsanlagen, mit max. 2 Vollgeschossen und bis zu je 150 m² Grundfläche. Der Mindestabstand zwischen zwei Häusern beträgt jeweils 10,0 m. Die Freiflächen und privaten Grünflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu gliedern. Die Böschungsflächen zum Waldrand sind mit einheimischen Laubsträuchern zu bepflanzen und auf Dauer zu unterhalten. Einzelgrundstücke dürfen nicht eingezäunt werden. Zulässig sind bis 1,5 m hohe freiwachsende oder geschnittene Hecken aus heimischen Laubgehölzen (s. Pflanzliste C6).
- Gemäß § 1 Abs. 4 und 9 BauNVO werden für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes nachfolgende Nutzungsarten festgesetzt:
- Die in der Planzeichnung durch Schemaschnitte festgesetzten maximalen Trauf- First oder Gebäudehöhen sind gemäß § 9 (2) BauGB i.V.m. § 18 (1) BauNVO als maximal zulässige Obergrenzen festgesetzt.
Von der Festlegung ausgenommen sind Treppenhäuser, Aufzugsschächte u.ä.
- Als Maß der baulichen Nutzung gelten die durch Nutzungsschablone im Plan jeweils festgesetzten Höchstwerte. Die ausgewiesenen Werte beziehen sich auf das gesamte Betriebsgrundstück einschl. anteiliger Grünflächen. Überschrei-tungen gem. § 19(4), Satz 2 BauNVO sind unzulässig.
- Im Bereich SO4 sind Nebenanlagen nach § 14(1) BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig.
- Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird “Sondergebiet” (SO) “Hotel, Wohnen auf Zeit und Freizeitnutzung” entsprechend § 10(2) BauNVO festgesetzt.
Eigentumsanteile an dem gesamten fremdenverkehrlich zu nutzenden Bereich des Sondergebietes dienen ausschließlich und auf Dauer einem wechselnden Personenverkehr zur Erholung. Hiervon ausgenommen sind die Betreiberwohnungen im Bereich SO1, SO2 und SO4. Eine Umwandlung von Eigentumsanteilen in eigengenutzte Zweitwohnungen oder andere zweckfremde Nutzungen ist generell unzulässig.
Gestalterische Festsetzungen gem. § 9(4) BauGB i.V.m. § 88(6) LBauO
- Dachform
Im Bereich SO1 und SO2 sind Satteldächer von 30° bis 45° Dachneigung in Verbindung mit Flachdächern zulässig. Im Bereich SO4 sind ausschließlich geneigte Dächer von 30° bis 45° Dachnei-gung zulässig. - Die Dachflächen sind mit dunkelgrauem oder schieferblauem, nicht blendendem Material (RAL 7010 – 7037) einzudecken.
- Als Fassadenmaterial sind zulässig:
geputzte Wandflächen und Sichtmauerwerk in Massivbauweise oder vorgefer-tigten Elementen, Holzverkleidungen, Holzmassivbauweise sowie nicht glän-zende Verkleidungen. Ungegliederte Wandflächen von mehr als 50 m² Einzelfläche sind zu begrünen. - Werbeanlagen
Die Werbung hat sich auf die Art der Dienstleistung und den Betreiber zu beschränken. Das Anbringen auf Dächern oder an Traufen ist nicht statthaft. Eine Beleuchtung der Werbeanlage ist ausschließlich indirekt oder durch Anstrahlen zulässig. Eine Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. Fahnenwerbung und Markenwerbung kann im Wege der Ausnahme zugelassen werden.
- Dachform
Grünflächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft in Verbindung mit Festsetzungen zur Erhaltung und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gem. § 9(1), 15, 20 und 25a BauGB
- Zur Befestigung der Erschließungswege in SO4 sowie der Stellplätze in SO3 sind ausschließlich wasserdurchlässige Beläge (Schotter, wassergebundene Decke, weitfugiges Pflaster o.ä.) zu verwenden. Ausgenommen sind Steigun-gen größer 5%. Auf §10 LBauO wird verwiesen.
- Das anfallende Niederschlagswasser von befestigten Flächen ist entweder auf dem jeweiligen Grundstück zurück zu halten oder es ist zu fassen und in die Grünflächen einzuleiten. Zur Rückhaltung sind jeweils flache, bewachsene Erdmulden anzulegen. Das Fassungsvermögen der Rückhaltungen beträgt mind. 50 l pro m² angeschlossener versiegelter Fläche. Der Nachweis erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.
Die Vermischung von Schmutzwasser mit Niederschlagswasser ist unzulässig.
- Die nicht überbauten Grundstücksteile und die privaten Grünflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu gliedern.
- Entstehende Böschungen sind flacher als 1:1,5 auszubilden und flächig mit Gehölzen zu bepflanzen.
- Stellplatzanlagen sind durch Pflanzflächen zu gliedern. Es ist jeweils 1 Baum pro 6 Stellplätze in unmittelbarer Zuordnung so zu pflanzen, dass ein lichter Schirm über den Stellplätzen entsteht.
- Für Bepflanzungen sind standortgerechte heimische Laubholzarten zu verwenden. Geeignet sind z.B.: Feldahorn (Acer campestre), Rotbuche (Fagus sylvatica), Roteiche (Quercus rubra), Hartriegel (Cornus sanguinea), Kornelkirsche (Cornus mas), Liguster (Ligustrum vulgare), Schneeball (Viburnum vulgare), Wildrosen (Rosa canina, R. rugosa u.a.), Salweide (Salix caprea)
- Zur Befestigung der Erschließungswege in SO4 sowie der Stellplätze in SO3 sind ausschließlich wasserdurchlässige Beläge (Schotter, wassergebundene Decke, weitfugiges Pflaster o.ä.) zu verwenden. Ausgenommen sind Steigun-gen größer 5%. Auf §10 LBauO wird verwiesen.
Umsetzung und Zuordnung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen gem. § 9(1a) Satz 2 BauGB
- Ausgleichsmaßnahmen auf den Baugrundstücken (SO1, SO2, SO4) bzw. den Stellplatzanlagen (SO 3) (Pflanzungen, Wasserrückhaltungen) sind innerhalb eines Jahres nach Bezugsfähigkeit des jeweiligen Gebäudes bzw. der Stellplatzanlage durchzuführen.
Hinweise
- Innerhalb des Plangebietes ist mit unterschiedlichem Baugrund zu rechnen. Der Umfang der erforderlichen Gründungsarbeiten sollte durch Bodengutachten bei Beachtung der DIN 4020 festgelegt werden.
- Zu dem Plangebiet liegt eine relevante Luftbildbefliegung vor (Flug-Nr. 3966), Bild-Nr. 2075 vom 25.12.1944). Auf den Luftbildern sind in unmittelbarer Nähe der abgefragten Fläche Kriegseinwirkungen in Form von Trichtern detonierter Bomben erkennbar. Eine eventuelle Kampfmittelbelastung kann somit nicht ausgeschlossen werden. Eine präventive Absuche hinsichtlich Kampfmittelresten im Erdboden wird empfohlen.
- In der Fernleitung (Produktenleitung Zweibrücken - Bitburg) werden Kraftstoffe der höchsten Gefahrenklasse für militärische Zwecke transportiert. Sie ist dem besonderen Schutz des § 109e des StGB (Wehrmittelbeschädigung) unterstellt. Beschädigungen können erhebliche Folgeschäden (Personen-, Vermögens- und Sachschäden, insbesondere Grundwasserverunreinigungen) auslösen.

