Bebauungsplan W-114-00 “Klausener Weg”
Rechtsverbindlich seit 18.03.2006|
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| Bitte beachten:
Die Plangrundlage weist nur eine optische Übereinstimmung mit dem Kataster auf. Eine Ableitung von Koordinaten mit digitaler Genauigkeit ist hieraus nicht möglich. |
Weitere Auskünfte erteilt: Thomas Eldagsen Tel.: 0 65 71 / 17-1201 E-Mail: thomas.eldagsen@stadt.wittlich.de |
Textliche Festsetzungen
Art und Maß der baulichen Nutzung
- Gemäß § 1 Abs. 4 und 9 BauNVO werden für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes nachfolgende Nutzungsarten festgesetzt und in Anwendung des § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO in folgende Nutzungen sowie Betriebsarten gegliedert:
- Bereich Ziff. 1, 2, 3, 4 und 6 “allgemeines Wohngebiet” (WA) gem. § 4(2)1 und 3 BauNVO
- Wohngebäude
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
- Ausnahmen nach § 4(3) Nr. 2 BauNVO (sonstige nicht störende Gewerbebetriebe)
- Bereich Ziff. 5, 5.1 und 5.2 “Mischgebiet” (MI) gem. § 6(2)1, 2, 3, 4 und 5 BauNVO
- Wohngebäude
- Geschäfts- und Bürogebäude
- Einzelhandelsbetriebe Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
- sonstige Gewerbebetriebe
- Anlagen für Verwaltung sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
- Bereich Ziff. 1, 2, 3, 4 und 6 “allgemeines Wohngebiet” (WA) gem. § 4(2)1 und 3 BauNVO
- Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9(1)2 BauGB)
- Die Stellung der Gebäude ist teilweise durch Angabe der Hauptfirstrichtung festgesetzt. Ansonsten ist die Stellung der Gebäude frei wählbar.
- Maß der baulichen Nutzung § 9(1)1 BauGB i.V. mit § 17 BauNVO
Als Maß der baulichen Nutzung gelten die durch Nutzungsschablone im Plan jeweils festgesetzten Höchstwerte. Überschreitungen gem. § 19(4), Satz 2 BauNVO sind im Bereich Ziff. 1 und 2 unzulässig
Bei Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind gem. § 20(3) BauNVO alle Flächen von Aufenthaltsräumen einschl. der zu ihnen gehörenden Treppenräume und ihrer Umfassungswände in Ansatz zu bringen.
- Bei Errichtung von Tiefgaragen, Halbtiefgaragen oder Parkdecks im Bereich Ziff. 4, 5, 5.1 und 5.2 darf die zulässige Geschoßflächenzahl gem. § 21a Abs. 5 BauNVO um bis zu 0,3 überschritten werden. Die Flächen von begrünten Tiefgaragen bleiben bei der Berechnung der GRZ unberücksichtigt.
- Im Bereich Ziff. 1, 2 und 3 sind gem. § 9(1)6 BauGB nicht mehr als 2 Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig.
- Die in der Planzeichnung (Schemaschnitt) dargestellten Höhen sind gem. § 16(2) BauNVO i.V.m § 10 LBauO als max. zulässige Obergrenze festgesetzt.
Die Trauf- und Firsthöhe wird gemessen von OK öffentlicher Verkehrsfläche bis zum Schnittpunkt Außenwand / Dachhaut, Meßpunkt ist die geometrische Mitte des Hauptbaukörpers. Von der Festlegung ausgenommen sind Treppenhäuser, Aufzugsschächte, Gebäuderücksprünge.u.ä.Festsetzung der Firsthöhe: Bereich Ziffer 1, 2, 3 max. 9,50 m
Bereich Ziffer 4, 5 max. 12,00 m
Bereich Ziffer 5.2 max. 10,00 mFestsetzung der Traufhöhe: Bereich Ziffer 1, 2, 3 max. 6,50 m
Bereich Ziffer 4, 5 max. 9,00 m
Bereich Ziffer 5.2 max. 5,00 m
- Bei Errichtung von Flachdächern gilt die Traufhöhe als zulässige Obergrenze.
- Für den Bereich Ziff. 5.2 gilt die Straße “Am kleinen Rotenberg” als Bezugspunkt.
- Für die Bereiche Ziff. 5.1 und 6 gilt der Bestand als maßliche Festlegung.
- Im Bereich Ziff. 4, 5 und 5.2 sind oberhalb des zweiten Vollgeschoß i.V.m. Flachdächern Baukörper i.S. des § 2 Abs. 4 LBauO zulässig. Der Baukörper muß hierbei mind. 2,0 m gegenüber der Außenwand zurückversetzt werden. Als obere Begrenzung gilt die Firsthöhe als maximale Gebäudehöhe.
- Bei Errichtung von Tiefgaragen, Halbtiefgaragen oder Parkdecks im Bereich Ziff. 4, 5, 5.1 und 5.2 darf die zulässige Geschoßflächenzahl gem. § 21a Abs. 5 BauNVO um bis zu 0,3 überschritten werden. Die Flächen von begrünten Tiefgaragen bleiben bei der Berechnung der GRZ unberücksichtigt.
- Kellergaragen sind zulässig, sofern die Zufahrtsrampen eine Neigung von max. 20% nicht übersteigen (§ 9(1)4 BauGB).
- Gemäß § 1 Abs. 4 und 9 BauNVO werden für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes nachfolgende Nutzungsarten festgesetzt und in Anwendung des § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO in folgende Nutzungen sowie Betriebsarten gegliedert:
Bauordnungsrechtliche und gestalterische Festsetzungen gem. § 9(4) BauGB i.V.m. § 88(1) und (6) LBauO sowie § 9(6) BauGB
- Für den gesamten Bebauungsplan-Bereich
- Dächer:
- In den Bereichen Ziff. 1, 2, 3, 4, 5, 5.1 und 5.2 sind, unter Einhaltung der festgesetzten max. Firsthöhe, gem. § 88(6) LBauO für den Hauptbaukörper geneigte Dächer von 25° - 45° sowie Flachdächer zulässig. Für die Bereiche Ziff. 6 gilt der Bestand als maßliche Festlegung.
Bei Errichtung von Pultdächern wird als Differenz zwischen Traufhöhe und OK Dach maximal 3,5 m festgesetzt.
Bei Ausführung als Mansarddach, begrüntes Dach oder Energiedach kann gem. § 31(1) BauGB ausnahmsweise eine abweichende Dachneigung entspr. techn. Erfordernissen zugelassen werden.
- Glasierte Eindeckungsmaterialien (Edelengoben) sind gem. § 5 i.V.m. § 88(6) LBauO ausgeschlossen, ausgenommen hiervon sind Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen
- In den Bereichen Ziff. 1, 2, 3, 4, 5, 5.1 und 5.2 sind, unter Einhaltung der festgesetzten max. Firsthöhe, gem. § 88(6) LBauO für den Hauptbaukörper geneigte Dächer von 25° - 45° sowie Flachdächer zulässig. Für die Bereiche Ziff. 6 gilt der Bestand als maßliche Festlegung.
Bei Errichtung von Pultdächern wird als Differenz zwischen Traufhöhe und OK Dach maximal 3,5 m festgesetzt.
Bei Ausführung als Mansarddach, begrüntes Dach oder Energiedach kann gem. § 31(1) BauGB ausnahmsweise eine abweichende Dachneigung entspr. techn. Erfordernissen zugelassen werden.
- Bei der Errichtung von Grundstückseinfriedungen (bauliche Anlagen) ist im Falle eines niveaugleichen Ausbaus der öffentlichen Verkehrsflächen (Fahrbahn bzw. Mischverkehrsfläche) gem. § 17(2) LBauO ein Mindestabstand von 0,50 m einzuhalten. Darüber hinaus ist auf den Grundstücken entlang der öffentlichen Verkehrsflächen, zur Herstellung von Rückenstützen und Mastfundamenten eine Fläche von bis zu 0,30 m Tiefe bereitzustellen. Darüber hinaus wird auf die Duldungspflicht gem. § 126 BauGB hingewiesen.
- Dächer:
- Für den Bereich des Mischgebietes
- Reklame- und Werbeanlagen sind gem. § 5 i.V.m. § 52 LBauO nur am Betriebsgebäude bis zu einer Größe von max. 5% der Fassadenfläche gestattet. Sie sind auf den Betriebsinhaber und die Dienstleistung zu beschränken. Das Anbringen oberhalb der Traufe ist nicht statthaft. Markenwerbung, Flaggen, sich bewegende Teile o. ä. sowie temporäre Werbung kann im Wege der Ausnahme zugelassen werden.
- Für den gesamten Bebauungsplan-Bereich
Grünflächen, Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Pflanzgebote gem. § 9(1)15, 20 und 25 BauGB
- Für die Befestigung von Stellplätzen, Hofflächen, Zufahrten u.a. sind wasserdurchlässige Beläge zu verwenden. Geeignet sind z.B. offenfugiges Pflaster, Rasengitterstein, wassergebundene Decke, Schotterrasen u.a.
- Stellplatzanlagen sind durch Pflanzstreifen zu gliedern. Für jeweils 6 Stellplätze ist mindestens ein Laubbaum in unmittelbarer Zuordnung zu pflanzen.
- Für neu zu errichtende Gebäude ist das aus der Dachentwässerung und von befestigten Flächen anfallende Oberflächenwasser ist auf den Grundstücken in Zisternen zurückzuhalten. (Fassungsvermögen mind. 50 l / m² versiegelter Fläche). Erforderliche Notüberläufe sind getrennt vom Schmutzwasser in die bereitgestellten öffentlichen Anlagen einzuleiten.
Das Oberflächenwasser von öffentlichen Verkehrsflächen wird ohne eine Rückhaltung direkt in den vorh. Regenwasserkanal eingeleitet.
- Die privaten und öffentlichen Grünflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu gliedern und extensiv zu unterhalten. Die Anlage von Fußwegen, kleinen Plätzen, Spielräumen sowie Erdmulden zur Niederschlagsbewirtschaftung ist zulässig.
- Die im Plan gekennzeichneten Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und während der Baumaßnahmen gem. DIN 18920 zu schützen.
- Die eingetragenen flächigen Gehölze und Einzelbäume sind zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
- Für Bepflanzungen sind standortgerechte Laubholzarten zu verwenden.
- Für die Befestigung von Stellplätzen, Hofflächen, Zufahrten u.a. sind wasserdurchlässige Beläge zu verwenden. Geeignet sind z.B. offenfugiges Pflaster, Rasengitterstein, wassergebundene Decke, Schotterrasen u.a.
Festsetzungen nach § 9(1)24 BauGB
- Zur Einhaltung der zulässigen Nachtorientierungswerte sind für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume (Wohnräume, Schlafräume und Kinderzimmer) nur zulässig wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
- Im Mischgebiet in einem Abstand von 130 m zur Fahrbahn der L 141 sowie 20 m zur Fahrbahn des Klausenerweg
- Im allgemeinen Wohngebiet in einem Abstand von 50 m zur Fahrbahn des Klausenerweg,
- Im Bereich der “Trierer Landstraße” sind bei Sanierungs- oder Renovierungsmaßnahmen vorzugsweise Wohn- und Schlafräume auf der zur Trierer Landstraße abgewandten Gebäudeseite anzuordnen.
Zur Trierer Landstraße zugewandten Gebäudeseite sind bei Sanierungs- oder Renovierungsmaßnahmen Wohn- und Schlafräume mit Fenstern auszustatten, die mindestens der Schallschutzklasse 3 (R`w = 35 bis 40 dB) im eingebauten Zustand genügen. In diesen Schlafräumen, Kinderzimmern und in Aufenthaltsräumen sind zusätzlich Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Dächer zu Wohnräumen sollten einem üblichen Dachaufbau mit einem bewerteten Bauschalldämmmaß von mind. R´w = 45 dB aufweisen.
- Es können Ausnahmen von den getroffenen Maßnahmen zugelassen werden, soweit nachgewiesen wird, daß geringere Maßnahmen ausreichen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung hat nach DIN 4109 zu erfolgen, bevor die Räume in Gebrauch genommen werden.
- Zur Einhaltung der zulässigen Nachtorientierungswerte sind für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume (Wohnräume, Schlafräume und Kinderzimmer) nur zulässig wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
Hinweise
- Der Bebauungsplan umfaßt Teile des 1998 durch Satzung förmlich festgesetzten Sanierungsgebietes “Marschall-Foch-Kaserne, Teil I (Wohnbereich)”.
- In dem überplanten Bereich befinden sich verschiedene unterirdische Tankanlagen für Heizöl. Vor bzw. im Zuge der Abbruchmaßnahmen sind die nicht mehr benötigten Tankanlagen ordnungsgemäß stillzulegen bzw. zu entfernen.
- Innerhalb des Plangebietes ist mit unterschiedlichem Baugrund zu rechnen. Der Umfang der erforderlichen Gründungsarbeiten ist durch Bodengutachten bei Beachtung der DIN 1054 festzulegen. Hierbei sind hinsichtlich des Untergrundes besondere Vorkehrungen in Bezug auf Frostsicherheit, Bodenverbesserungen, Sicherungsmaßnahmen bei Ausschachtung etc. zu treffen. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchung sind bei Erdarbeiten zu beachten. Einzelheiten sind durch Einzeluntersuchung im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu klären.
- Bei Errichtung von Kellern wird empfohlen, diese gegen drückendes Wasser zu sichern.
- Das DSchPflG § 17 ist bei Erdbewegungen zu beachten.
- Tiefere Bohrungen zum Bau von Erdwärmesonden erfassen rote Feinsandsteine des Rotliegend. Unter der Voraussetzung, dass die Wärmeträgerflüssigkeit nicht wassergefährdend ist oder der Wassergefährdungsklasse 1 entspricht und die Bohrung im Bereich der Deckschichten gegen-über dem Zutritt von Sickerwasser abgedichtet wird, bestehen aus hydrogeologischer Sicht keine grundsätzlichen Einwände zur Gewinnung von Erdwärme. Weitere Auflagen bleiben der Einzelfallprüfung vorbehalten.
- Bei den mit “a” gekennzeichneten Bereichen wird bei Errichtung von Pultdächern empfohlen, diese so auszubilden, daß sie sich nach Süd-Osten öffnen.
- Sollten bei Erdarbeiten Boden- oder Grundwasserkontaminationen bzw. bisher nicht bekannte Untergrundverunreinigungen angetroffen werden, so ist unverzüglich die SGD Nord Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Trier, zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) Rheinland-Pfalz).

