Bebauungsplan W-72-00 “Wohnen Auf dem Kalkturm”
Rechtsverbindlich seit 28.03.2009|
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| Bitte beachten:
Die Plangrundlage weist nur eine optische Übereinstimmung mit dem Kataster auf. Eine Ableitung von Koordinaten mit digitaler Genauigkeit ist hieraus nicht möglich. |
Weitere Auskünfte erteilt: Thomas Eldagsen Tel.: 0 65 71 / 17-1201 E-Mail: thomas.eldagsen@stadt.wittlich.de |
Textliche Festsetzungen
gem. § 9(1) BauGBArt und Maß der baulichen Nutzung
- Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO wird für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes die Nutzung
als „allgemeines Wohngebiet“ (WA) festgesetzt. Hierbei sind ausschließlich die nachfolgend
aufgeführten Nutzungsarten zulässig.
• Wohngebäude
• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Nutzungen gem. § 4(2) 2 sowie Ausnahmen nach § 4(3) BauNVO sind gem. § 1(5) i.V.m § 1(6)1
BauNVO unzulässig.
- Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9(1)2 BauGB)
- Maß der baulichen Nutzung § 9(1)1 BauGB i.V. mit § 17 BauNVO
Als Maß der baulichen Nutzung gelten die durch Nutzungsschablone im Plan jeweils festgesetzten
Höchstwerte. Überschreitungen gem. § 19(4), Satz 2 BauNVO sind im Bereich Ziff. 1 und 2 gem. §
19 (4), Satz 3 BauNVO unzulässig.
Bei Ermittlung der Geschoßflächenzahl (GFZ) sind gem. § 20(3) BauNVO alle Flächen von Aufenthaltsräumen einschl. der zu ihnen gehörenden Treppenräume und ihrer Umfassungswände in Ansatz zu bringen. - Im Bereich Ziffer 1 und 2 sind gem. § 9(1)6 BauGB max. 2 Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig. Die Mindestgrundstücksgröße bei freistehenden Einfamilienhäusern beträgt 400 m²; bei Doppelhäusern, Reihenhäusern oder Hausgruppen 300 m².
- Zwischen den Baukörpern der Bebauung am Rad- und Fußweg, deren Lage durch Baulinie definiert wird, ist jeweils ein mind. 1,50 m hoher Raumabschluß durch Mauern o.ä. zu errichten.
- Festsetzung der Firsthöhe und Traufhöhe gem. § 16(2) u. 18(1) BauNVO.
Festsetzung der Firsthöhe: Bereich Ziff. 1, 2 und 4 max. 9,50 m
Bereich Ziff. 3 max. 12,00 m
Festsetzung der Traufhöhe: Bereich Ziff. 1, 2 und 4 max. 6,00 m
Bereich Ziff. 3 max. 9,00 m
Die Trauf- und Firsthöhe wird gemessen von OKFF bis zum Schnittpunkt Außenwand / Dachhaut
bzw. bei Flachdächern bis Oberkante Attika. Bei Errichtung von Pultdächern wird als Differenz
zwischen Traufhöhe und OK Dach maximal 3,5 m festgesetzt.
- Festsetzung der Sockelhöhe. Die in der Planzeichnung dargestellten Erdgeschoßfußbodenhöhen über NN sind gem. § 18(1) BauNVO i.V.m § 10 LBauO als max. zulässige Obergrenze festgesetzt. Bei Abweichungen von den vorgeschlagenen Flurstücksgrenzen ist zwischen angegebenen Werten zu interpolieren.
- Maß der baulichen Nutzung § 9(1)1 BauGB i.V. mit § 17 BauNVO
Als Maß der baulichen Nutzung gelten die durch Nutzungsschablone im Plan jeweils festgesetzten
Höchstwerte. Überschreitungen gem. § 19(4), Satz 2 BauNVO sind im Bereich Ziff. 1 und 2 gem. §
19 (4), Satz 3 BauNVO unzulässig.
- Die Errichtung von Tiefgaragen, Halbtiefgaragen oder Parkdecks (max. 1 Geschoß) ist im Bereich
Ziff. 3 und 4 auch ohne Darstellung von Baugrenzen zulässig. Die zulässige Geschoßflächenzahl
darf hierbei gem. § 21a Abs. 5 BauNVO um bis zu 0,2 überschritten werden. Die Flächen von begrünten
Tiefgaragen bleiben bei der Berechnung der GRZ unberücksichtigt.
- Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen nach § 14(1) i.V. mit § 23(5)
BauNVO, unzulässig. Hiervon ausgenommen sind Gartenhäuser, Pavillons o.ä. bis max. 50 m³ je
Grundstück zulässig.
- Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO wird für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes die Nutzung
als „allgemeines Wohngebiet“ (WA) festgesetzt. Hierbei sind ausschließlich die nachfolgend
aufgeführten Nutzungsarten zulässig.
• Wohngebäude
• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Nutzungen gem. § 4(2) 2 sowie Ausnahmen nach § 4(3) BauNVO sind gem. § 1(5) i.V.m § 1(6)1
BauNVO unzulässig.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9(4) BauGB i.V.m. § 88(6) LBauO
- Es sind unter Einhaltung der festgesetzten max. Gebäudehöhe gem. § 5(2) LBauO für den Hauptbaukörper
geneigte Dächer in Form von Sattel-/ Pultdach und Zeltdach sowie Kombinationen mit
Flachdächern zulässig. Im Bereich Ziff. 3 und 4 sind darüber hinaus Flachdächer in mind. extensiver
Begrünung zulässig. Bei Pultdächern darf das Versatzmaß maximal 1,50 m betragen.
- Glasierte Eindeckungsmaterialien (Edelengoben) sind gem. § 5 i.V.m. § 88 (6) LBauO ausgeschlossen,
ausgenommen hiervon sind Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen
- Dachaufbauten (Dachgauben) sind nur bei eingeschossiger Bauweise bis max. 50% der Trauflänge
je Gebäudeseite zulässig. Der Mindestabstand vom Giebel (Außenwand aufgehendes Mauerwerk)
beträgt 1,0 m.
- Je Wohneinheit sind gem. § 88 (1), Nr. 8 LBauO mind. 2 Stellplätze oder Garagen auf dem jeweiligen Grundstück nachzuweisen. Im Bereich Ziff. 3 und 4 sind hierbei mind. 50% der Stellplätze in Garagen oder Tiefgaragen nachzuweisen.
- Es sind unter Einhaltung der festgesetzten max. Gebäudehöhe gem. § 5(2) LBauO für den Hauptbaukörper
geneigte Dächer in Form von Sattel-/ Pultdach und Zeltdach sowie Kombinationen mit
Flachdächern zulässig. Im Bereich Ziff. 3 und 4 sind darüber hinaus Flachdächer in mind. extensiver
Begrünung zulässig. Bei Pultdächern darf das Versatzmaß maximal 1,50 m betragen.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Pflanzgebote gem. § 9(1)20 und 25 BauGB
- Bodenbelastungen / Bodenaustausch
- Der “Erlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren” ist zu beachten.
- Im gesamten Plangebiet sind die Oberböden mind. 30 cm abzuschieben und auszutauschen. Die oberen Bodenschichten sind als Bodensubstrat für Nutzpflanzen ungeeignet.
- Im Zuge der privaten und öffentlichen Bauarbeiten muss eine bodenkundlich und umwelttechnisch versierte Bauleitung eingesetzt werden, die die Ausschacharbeiten auf Vorkommen von Abfällen (z.B. Bauschutt, Hausmüll etc.) oder sonstige Hinweise auf Bodenkontaminationen (z.B. geruchliche/ visuelle Auffälligkeiten) überprüft, den ggfs. erforderlichen Bodenaustausch betreut und die ordnungsgemäße Entsorgung möglicherweise belasteter Böden sicherstellt.
- Zur Befestigung von Stellplätzen und Hofflächen sind nur versickerungsfähige Materialien (z.B.
offenfugiges Pflaster, Sickerpflaster, Rasengittersteine etc.) mit einem Abflussbeiwert von max. 0,6
gem. DWA-A-138 zulässig. Auch der Unterbau ist entsprechend durchlässig herzustellen.
- Je angefangener 300 m² Grundstücksfläche ist ein freiwachsender Laubbaum einheimischer Sorten
oder in Zierarten zu pflanzen, zu pflegen und bei Abgang artgleich zu ersetzen.
- Die dargestellten anzupflanzenden Bäume können in ihrem Standort um +/- 5 m seitlich verschoben
werden. Als Arten sind hochstämmige Laubbäumen ausschließlich einheimischer, stadtklimafester
Laubbäume zu verwenden. Die Bäume sind zu pflegen und bei Abgang artgleich zu ersetzen.
- Die auf den Baugrundstücken vorhandenen hochstämmigen Laubbäume sind – soweit dies bautechnisch
und unter Erhaltung eines gesunden Wohnumfeldes möglich ist - zu erhalten. Während
der Bauarbeiten sind sie gem. DIN 18920 zu schützen.
- Die aus bautechnischen Gründen zu fällenden Bäume und Gebüsche sind vor der Rodung von
einer fachkundigen Person auf eventuelle Quartiere von Brutvögel und Fledermäuse zu kontrollieren.
Die Fällung der Bäume ist zwingend im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. (Vegetationsruhe)
durchzuführen.
Sofern Vorkommen entdeckt werden, ist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises zu benachrichtigen, um weieres Vorgehen abzustimmen. - Zur Gestaltung der häuslichen Freiflächen sind überwiegend einheimische Laubgehölze zu verwenden. Die Pflanzung von Nadelgehölzen ist ausschließlich als Solitärgehölz (max. 10 % des Gesamtgehölzanteiles) zulässig.
- Bodenbelastungen / Bodenaustausch
Festsetzungen nach § 9(1)24 BauGB
- Zum Schutz gegen Außenlärm sind für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen unter Berücksichtigung
der verschiedenen Raumarten oder Raumnutzungen folgende Anforderungen gemäß DIN
4109 „Schallschutz im Hochbau“ einzuhalten. Der Umfang der durchzuführenden Lärmschutzmaßnahmen
ergibt sich aus den in der Planzeichnung eingetragenen Lärmpegelbereichen gemäß DIN
4109.
Nach außen abschließende Bauteile von Aufenthalts- und Büroräumen sind so auszuführen, dass sie folgende Schalldämm-Maße aufweisen:
Lärmpegel-
bereicherforderliches Schalldämm-Maß R’w,res des
Außenbauteils in dB RaumartenAufenthaltsräume in
WohnungenBüroräume und ähnliches II 30 - III 35 30 IV 40 35 Die Tabelle ist ein Auszug aus der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, November 1989, Tabelle 8 (Hrsg.: DIN Deutsches Institut für Normung e.V.)
In den betroffenen Aufenthaltsräumen ist für ausreichende Belüftung zu sorgen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die durch die Schallschutzmaßnahmen erzielte Lärmdämmung nicht beeinträchtigt wird.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung hat nach DIN 4109 zu erfolgen, bevor die Räume in Gebrauch genommen werden.
Es können Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen zugelassen werden, soweit nachgewiesen werden kann, dass zur Sicherstellung des erforderlichen Schallschutzes geringere Maßnahmen ausreichen.
- Zum Schutz gegen Außenlärm sind für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen unter Berücksichtigung
der verschiedenen Raumarten oder Raumnutzungen folgende Anforderungen gemäß DIN
4109 „Schallschutz im Hochbau“ einzuhalten. Der Umfang der durchzuführenden Lärmschutzmaßnahmen
ergibt sich aus den in der Planzeichnung eingetragenen Lärmpegelbereichen gemäß DIN
4109.
Hinweise
- Innerhalb des Plangebietes ist mit unterschiedlichem Baugrund zu rechnen. Der Umfang der erforderlichen Gründungsarbeiten ist durch Bodengutachten bei Beachtung der DIN 1054 festzulegen. Hierbei sind hinsichtlich des Untergrundes besondere Vorkehrungen in Bezug auf Frostsicherheit, Bodenverbesserungen, Sicherungsmaßnahmen bei Ausschachtung etc. zu treffen. Dies gilt insbesondere für den Bereich Ziff. 4, bei dem erhöhte Anforderungen an die Standsicherheit gestellt werden. Hier sind beondere Maßnahmen z.B. durch Bodenaustausch notwendig. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchung sind bei Erdarbeiten zu beachten. Im Rahmen der Bauausführung ist eine gutachterliche Begleitung jeder Baugrube erforderlich.
- Das DSchPflG § 17 ist bei Erdbewegungen zu beachten.
- Sollten bei Erdarbeiten Boden- oder Grundwasserkontaminationen bzw. bisher nicht bekannte Untergrundverunreinigungen angetroffen werden, so ist unverzüglich die SGD Nord Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Trier, zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) Rheinland-Pfalz)
- Für die Bebauung am Rad- und Fußweg wird durch Baulast ein Fensterrecht eingeräumt.
- Die Umsetzung aktiver und passiver Maßnahmen zur Nutzung regenerativer Energiequellen (z.B. Sonnenenergie, Geothermik) wird empfohlen.
- Die aus bautechnischen Gründen zu fällenden Bäume und Gebüsche sind vor der Rodung von einer fachkundigen Person auf eventuelle Quartiere von Brutvögeln und Fledermäusen zu kontrollieren, ebenso die zum Abriss vorgesehenen Produktions- und Lagerhallen.

