Bebauungsplan WW-13-01
“Industriegebiet Wengerohr-Süd, 1. Änderung Mischgebiet”
Rechtsverbindlich seit 10.10.2009
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| Bitte beachten:
Die Plangrundlage weist nur eine optische Übereinstimmung mit dem Kataster auf. Eine Ableitung von Koordinaten mit digitaler Genauigkeit ist hieraus nicht möglich. |
Weitere Auskünfte erteilt: Thomas Eldagsen Tel.: 0 65 71 / 17-1201 E-Mail: thomas.eldagsen@stadt.wittlich.de |
Textliche Festsetzungen
Art und Maß der baulichen Nutzung gem. § 9(1) BauGB sowie § 9 BauNVO
- Gemäß § 1 (4) und (9) BauNVO werden für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes nachfolgende Nutzungsarten festgesetzt und in Anwendung des § 1 (5) i.V.m. § 1 (9) BauNVO in folgende Nutzungen sowie Betriebsarten gegliedert: Festgesetzt wird Mischgebiet gem. § 6(2)1, 2, 3, 4, 5 und 6 BauNVO
Zulässig sind
- Wohngebäude
- Geschäfts- und Bürogebäude
- Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
- sonstige Gewerbebetriebe
- Anlagen für Verwaltung sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
- Gartenbaubetriebe.
- Je Wohngebäude sind gem. § 9(1)6 BauGB nicht mehr als 2 Wohneinheiten zulässig.
- Die Grundstücksgröße beträgt gem. § 9(1)3 BauGB im Bereich Ziff. 1 mind. 1.000 m2.
- Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9(1)2 BauGB)
Maß der baulichen Nutzung § 9(1)1 BauGB i.V. mit § 17 BauNVO Als Maß der baulichen Nutzung gelten die durch Nutzungsschablone im Plan jeweils festge setzten Höchstwerte. Die ausgewiesenen Werte beziehen sich auf das gesamte Grundstück einschl. anteiliger Grünflächen. - Festsetzung der max. zulässigen Gebäudehöhe.
Die in der Planzeichnung dargestellten maximal zulässigen Trauf-und Firsthöhen sind gem. § 18(1) BauNVO i.V.m § 10 LBauO als max. zulässige Obergrenze festgesetzt. Von der Festle gung ausgenommen sind Treppenhäuser, Aufzugsschächte, Schornsteine, untergeordnete Dachaufbauten u.ä. Weiterhin ausgenommen von dieser Festsetzung sind bestehende Gebäude die vor dem 01.10.2008 im Bereich Sandweg und Wahlholzerstraße errichtet wurden. Hier gilt der Bestand als maßliche Festlegung. Bezugshöhe wird gemessen von Oberkante Straße bis Oberkante Baukubus bzw. Dachfirst. Bauordnungsrechtliche und gestalterische Festsetzungen gem. § 9(4) BauGB i.V.m. § 88(1) und (6) LBauO sowie § 9(6) BauGB
- Die Stellung der Gebäude ist teilweise durch Angabe der Hauptfirstrichtung festgesetzt.
- Dachaufbauten (Dachgauben) sind nur bei 1-geschossiger Bauweise als Einzelgauben bis max. 4,0 m Breite zulässig. Die Addition der Gaubenbreiten darf max. 40% der Trauflänge je Gebäu deseite betragen.
- Dächer:
Es sind, unter Einhaltung der festgesetzten max. Firsthöhe, gem. § 5(2) LBauO für den Haupt baukörper ausschl. geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 25° - 45° zulässig. Für gewerblich genutzte Lager- oder Produktionsgebäude o.ä. sind hiervon abweichend auch Flachdächer sowie Sattel- und Pultdächer bis max. 25° und Sheddächer bis max. 45° zulässig.
Bei Ausführung als Grasdach oder Energiedach kann gem. § 31(1) BauGB ausnahmsweise eine abweichende Dachneigung entspr. techn. Erfordernissen zugelassen werden. - Geneigte Dächer sind ausschl. in Schiefer, Kunstschiefer oder Pfannen in der Farbe (RAL 7010 bis 7022, 7024, 7026, 7031, 7036 und 7037) sowie vorbewitterter Zinkeindeckung zulässig. Darüber hinaus sind Kombinationen mit Glas zulässig.
- Bei Errichtung von Grundstückseinfriedungen und Bepflanzungen ist gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche jeweils ein Mindestabstand von 0,5 m, bei Wendeanlagen von 1,0 m bis 1,5 m (gem. zeichn. Darstellung) einzuhalten. Die Höhe der straßenseitigen Einfriedung darf maximal 2,0 m betragen.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Grünflächen sowie Pflanzgebote gem. § 9(1)15, 20 und 25 BauGB
- Im Wasserschutzgebiet (Bereich nördlich der Wahlholzer Straße) dürfen die das Grundwasser schützenden Deckschichten durch Baumaßnahmen nicht beschädigt werden. Abgrabungen sind hier nur im Oberboden bis max. 0,40 m unter Ausgangsgelände zulässig. Kellergeschosse sind nur außerhalb des Wasserschutzgebietes (südlich der Wahlholzer Straße) zulässig.
- Stellplätze, Wege, Hofflächen etc. dürfen nicht versiegelt werden. Zulässig sind z.B. weitfugiges Pflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Flächen, auf denen mit Schadstoffen gearbeitet wird) oder aufgrund betrieblicher Erfordernisse eine Versiegelung erforderlich ist.
- Anfallendes Niederschlagswasser ist in max. 35 cm tiefen, bewachsenen Erdmulden auf den jeweiligen Grundstücken zurückzuhalten. Das Mindest-Rückhaltevolumen beträgt 50 l pro m2 voll-versiegelte Fläche, für Teilversiegelungen entsprechend ihrem Versiegelungsanteil. Dachbegrünungen werden bei entspr. Nachweis gem. DIN 1986-2 als Teil-Rückhaltungen angerechnet. Der Nachweis der Rückhaltungen erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Ausnahmen können im Einzelfall in Abstimmung mit den Werken zugelassen werden. Der Notüberlauf erfolgt in die bereitgestellten öffentlichen Anlagen.
- Im Bereich Ziffer 1 sind auf mindestens 20 % der einzelnen Grundstücke flächige Gehölzpflanzungen (Bäume, Sträucher) anzulegen. In diesen Flächen ist pro 150 m2 ein Baum 1. Ordnung zu pflanzen. Die Kombination mit den Anlagen zur Wasserrückhaltung (Fests. C 3) ist zulässig. Der Nachweis erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.
Diese Pflanzgebote sind Bestandteil des naturschutzrechtlichen Ausgleichs, die mit A gekennzeichnete private Grünfläche ist eine örtliche Festlegung dieses Ausgleichs. - Für das flächige Pflanzgebot auf der privaten Grünfläche sind in Abweichung von Festsetzung C)4. ausschließlich Sträucher zu verwenden, die eine Endwuchshöhe von 5m nicht überschreiten.
- Für festgesetzte Pflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, z.B. Bergahorn, Vogelkirsche, Hainbuche, Hartriegel, Heckenkirsche, Schneeball. Der Abstand zwischen den Sträuchern beträgt max. 1,5 m und zwischen den Bäumen maximal 12,0 m.
- Die Versickerungsanlagen und Pflanzungen auf den Baugrundstücken sind spätestens im ersten Jahr nach Bezugsfähigkeit des jeweiligen Gebäudes vom Grundstückseigentümer auszuführen.
Umsetzung und Zuordnung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen gem. § 9(1a) BauGB
- Dem Bebauungsplan sind naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Bebauungsplangebietes in einer Größe von 2,7 ha zugeordnet. Die Lage wird im Zuge der laufenden Unternehmensflurbereinigung für die B 50 voraussichtlich bis 2010 durch die zuständige Flurbereinigungsbehörde festgelegt und der Stadt übertragen. Als naturschutzfachliche Grundlage der Zuteilung dient der Maßnahmenplan der Ursprungsplanung (WW-13-00), der in der Begründung zu diesem Bebauungsplan (Abb. 1) dargestellt ist.
- Die Kosten für die Herstellung und Fertigstellungspflege der öffentlichen Grünflächen als Ausgleichsmaßnahmen sowie der naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen außerhalb des Bebauungsplangebietes sind auf der Grundlage der zu erwartenden Versiegelung zugeordnet:
- zu 8,7 % der Proj.-Str. 1
- zu 3,6 % der Proj.-Str. 2
- zu 87,7 % den in der Übersichtskarte Nr. 2 farbig markierten Grundstücken.
- Die Herstellung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Bebauungsplangebietes sowie der öffentlichen Grünflächen als Ausgleichsmaßnahmen erfolgt durch die Stadt im Zuge der Erstellung der Infrastruktur.
Festsetzungen nach § 9(1)24 BauGB
- Verkehrslärm
Bei Neubauten sind öffenbare Fensteranteile von für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen (Schlafräume, Wohnräume, Wohnküchen und Kinderzimmer) nur zulässig, wenn diese bis zu einem Abstand von 130 m zur Bahnlinie abgewandt angeordnet werden. Im Bereich der B 50 sollten sich diese bis zu einer Tiefe von 120 m zur B 50 ebenfalls abgewandt zur Straße orientieren.
Für die bestehende Wohnbebauung sind im Zusammenhang mit beispielsweise Renovierungs- und Umbauarbeiten Schallschutzfenster entsprechend den nachstehenden Anforderungen einzubauen.
Die erforderlichen Luftschalldämmmaße der Außenbauteile von Räumen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen (s.o.) ergeben sich auf der Grundlage der Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109, Tabelle 8 folgende. Die Außenbauteile sind so auszuführen, daß sie mindestens folgende resultierende bewertete Schalldämmmaße (erforderlich R'w.res) aufweisen:
Raumarten Lärmpegel-
bereichBettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches Büroräume 1) und ähnliches erf. R'w.res des Außenbauteils in dB III 40 35 30 IV 45 40 35 V 50 45 40 VI 2) 50 45 - An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
- Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
(Die Tabelle ist ein Auszug aus der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, November 1989, Tabelle 8: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen.)
Bei Fensteranteil von 30%erf. R'w.res in dB Schalldämmaß R'w in dB Wand Schalldämmaß R'w in dB Fenster Schallschutzklasse gemäß VDI 2719 35 40 30 2 40 45 35 3 45 50 40 4 50 55 45 5
Weichen die tatsächlichen Maße von den oben angesetzten ab, so können sich andere Schallschutzfensterklassen ergeben. Es können Ausnahmen von den getroffenen Maßnahmen zugelassen werden, soweit nachgewiesen wird, daß geringere Maßnahmen ausreichen. Im Bereich vorhandener Bebauung sind passive Schallschutzmaßnahmen bei Umbauten, Ausbauten o.ä. anzuwenden.
Im gesamten Geltungsbereich sind zum Schlafen genutzte Räume mit schallgedämpften Lüftungseinrichtungen auszustatten. Die Lüftungseinrichtungen müssen den Anforderungen gemäß DIN 4109 Kapitel 5.4 entsprechen.
- Verkehrslärm
Festsetzungen nach § 9(1)21 und 26 BauGB
- Die im Plan entlang der Straßen dargestellten Leitungsrechte sind von Gehölzbepflanzungen und Einfriedungen freizuhalten.
- Die im Rahmen des Straßenbaus notwendigen Fundamente der Straßenbegrenzungen sind auf den angrenzenden Grundstücken zulässig.
- Notwendige Böschungen für Verkehrsanlagen in einer Höhe bis 1,5 m sind nicht Teil der Erschließungsanlage, aber dennoch zulässig. Sie entfallen durch Angleichen der Grundstücke und sind in die Gestaltung der Freiflächen zu integrieren. Die Straßenböschungen sind mit einem Neigungsverhältnis von max. 1:1,5 anzulegen.
Hinweise
- Innerhalb des Plangebietes ist mit unterschiedlichem Baugrund zu rechnen. Der Umfang der erforderlichen Gründungsarbeiten sollte im Zusammenhang mit der Erstellung der Bauantragsunterlagen durch Bodengutachten bei Beachtung der DIN 1054 festgelegt werden.
- Der Anschluß von Drainagen an den Schmutzwasserkanal ist nicht zulässig. Es wird dringend empfohlen, alle Gebäudeteile mit Erdanschluß gegen drückendes Wasser zu schützen und / oder ggf. Drainagewasser in die Anlagen zur Rückhaltung und Ableitung von Niederschlagswasser zu pumpen.
- Die Aufteilung der öffentlichen Verkehrsflächen ist der Ausführungsplanung vorbehalten. Der Bebauungsplan setzt nur die Gesamtbreite fest.
- Sollten bei Ausführung der Maßnahme Spuren, Überreste von Ruinen oder dergleichen von Bodendenkmälern und ähnlichem entdeckt werden, ist unverzüglich die untere Denkmalschutzbehörde der Kreisverwaltung bzw. das Landesmuseum Trier zu benachrichtigen.
- Die Verbote der Rechtsverordnung zum Wasserschutzgebiet vom 08. April 1987 sind zwingend zu beachten (Übersichtskarte Wasserschutzgebiete siehe auch Anhang der Begründung).
- Sind tiefere Bohrungen zum Bau von Erdwärmesonden geplant, sind spezielle Auflagen einzuhalten, die im Rahmen der Einzelfallprüfung festgelegt werden.

