Bebauungsplan WW-07-01
“Industriegebiet Wengerohr, 1. Änderung”
Rechtsverbindlich seit 09.01.2010
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| Bitte beachten:
Die Plangrundlage weist nur eine optische Übereinstimmung mit dem Kataster auf. Eine Ableitung von Koordinaten mit digitaler Genauigkeit ist hieraus nicht möglich. |
Weitere Auskünfte erteilt: Thomas Eldagsen Tel.: 0 65 71 / 17-1201 E-Mail: thomas.eldagsen@stadt.wittlich.de |
Textliche Festsetzungen
Art und Maß der baulichen Nutzung gem. § 9(1) BauGB sowie § 9 BauNVO
- Gemäß § 1 (4) und (9) BauNVO werden für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes
nachfolgende Nutzungsarten festgesetzt und in Anwendung des § 1 (5) i.V.m. § 1 (9) BauNVO
in folgende Nutzungen sowie Betriebsarten gegliedert:
- Bereich Ziff. 1 und 2 "eingeschränktes Gewerbegebiet" (GE) gem. § 8(2)1,2 und 4 BauNVO
• Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe
• Geschäfts- Büro- und Verwaltungsgebäude.
• Anlagen für sportliche Zwecke
Nutzungen nach § 8(2)3 und § 8(3)1 BauNVO sind gem. § 1(9) BauNVO nicht zulässig.
- Einzelhandelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher gemäß § 8(2)1 und 2 BauNVO sind gem.
§ 1(5) BauNVO nur soweit zulässig, wie es sich um eine im Zusammenhang mit dem Wirtschaftszweig
des produzierenden, reparierenden oder installierenden Handwerks oder Gewerbes
stehende, branchenübliche Verkaufstätigkeit ausgeübt wird, sowie Fläche und Umsatz nur
eine untergeordnete Funktion einnehmen oder der Verkauf der Versorgung der im Gebiet Arbeitenden
dient.
Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden, sofern Ziele der Raumordnung und Landesplanung
sowie Ziele der städtebaulichen Entwicklung nicht beeinträchtigt werden.
- Bereich Ziff. 3 "Mischgebiet" (MI) gem. § 6(2)1, 2, 3, 4, 5 und 6 BauNVO
- Wohngebäude
- Geschäfts- und Bürogebäude
- Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
- sonstige Gewerbebetriebe
- Anlagen für Verwaltung sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
- Gartenbaubetriebe.
Ausnahmen nach § 6(3) BauNVO sind gem. § 1(6)1 BauNVO unzulässig. - Im Bereich Ziff. 3 sind gem. § 9(1)6 BauGB nicht mehr als 2 Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig.
- Für alle Teilbereiche gilt:
- Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9(1)2 BauGB) Maß der baulichen Nutzung § 9(1)1 BauGB i.V. mit § 17 BauNVO Als Maß der baulichen Nutzung gelten die durch Nutzungsschablone im Plan jeweils festgesetzten Höchstwerte. Die ausgewiesenen Werte beziehen sich auf das gesamte Betriebsgrundstück einschl. anteiliger Grünflächen.
- Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Bereich Ziff. 2 sind, mit Ausnahme offener Stellplätze gem. § 12 BauNVO, Nebenanlagen nach § 14(1) i.V. mit § 23(5) BauNVO, soweit dies bauliche Anlagen sind, unzulässig.
- Festsetzung der max. zulässigen Gebäudehöhe. Die in der Planzeichnung (Nutzungsschablone) dargestellten maximal zulässigen Trauf-, First oder Gebäudehöhen sind gem. § 18(1) BauNVO i.V.m § 10 LBauO als max. zulässige Obergrenze festgesetzt. Von der Festlegung ausgenommen sind Treppenhäuser, Aufzugsschächte, Schornsteine, untergeordnete Dachaufbauten u.ä. Bezugshöhe wird gemessen von Oberkante Straße bis Oberkante Baukubus bzw. Dachfirst.
- Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9(1)2 BauGB) Maß der baulichen Nutzung § 9(1)1 BauGB i.V. mit § 17 BauNVO Als Maß der baulichen Nutzung gelten die durch Nutzungsschablone im Plan jeweils festgesetzten Höchstwerte. Die ausgewiesenen Werte beziehen sich auf das gesamte Betriebsgrundstück einschl. anteiliger Grünflächen.
Bauordnungsrechtliche und gestalterische Festsetzungen gem. § 9(4) BauGB i.V.m. § 88(1) und (6) LBauO sowie § 9(6) BauGB
- Dächer:
Für gewerblich genutzte Lager- oder Produktionsgebäude o.ä. sind Flachdächer sowie Sattelund Pultdächer bis max. 25° und Sheddächer bis max. 45° zulässig. Bei Ausführung als Grasdach oder Energiedach kann gem. § 31(1) BauGB ausnahmsweise eine abweichende Dachneigung entspr. techn. Erfordernissen zugelassen werden.
- Bei Errichtung von Grundstückseinfriedungen und Bepflanzungen ist gegenüber der öffentlichen
Verkehrsfläche jeweils ein Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten.
- Einfriedungen müssen straßenseitig mind. zur Hälfte in eine Strauchpflanzung gem. Pflanzliste
C) 1.7 integriert werden. Straßenseitige Lager- und Produktionsflächen sind einzuzäunen und
vollständig mit einer Strauchpflanzung gem. C) 1.7 einzugrünen.
- Reklame- und Werbeanlagen sind gem. § 5 i.V.m. § 52 LBauO nur am Betriebsgebäude bis zu einer Größe von max. 5% der Fassadenfläche auf zwei Außenseiten gestattet. Sie sind auf den Betriebsinhaber und die Dienstleistung zu beschränken. Das Anbringen oberhalb der Traufe ist nicht statthaft. Lichtwerbungen und Werbeanlagen an Gerüsten, Dächern und Krahnbahnen sind unzulässig; hiervon ausgenommen sind Hinweistafel sowie Werbepylone von max. 9,0 m Höhe. Markenwerbung, Flaggen, sich bewegende Teile o. ä. sowie temporäre Werbung kann im Wege der Ausnahme zugelassen werden.
- Dächer:
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Grünflächen sowie Pflanzgebote gem. § 9(1)15, 20 und 25 BauGB
- Für den gesamten Bebauungsplan-Bereich gilt:
- Das gesamte anfallende, unbelastete Niederschlagswasser von Dachflächen ist auf den privaten
Flächen, auf denen es anfällt, in offenen, bewachsenen Mulden zurückzuhalten. Das Mindest-
Rückhaltevolumen beträgt 50 l/m² vollversiegelter Fläche, für Teilversiegelungen entsprechend
ihrem Versiegelungsanteil. Dachbegrünungen können entsprechend dem Nachweis nach
DIN 1986-2 als Teil-Rückhaltung angerechnet werden. Die Versickerungseinrichtungen sind mit
Not-Überläufen auszustatten, die an den vorhandenen Regenwasserkanal der Straße anzuschließen
sind.
- Die Verkehrsflächen sind mit wasserunduchlässigen Materialien zu befestigen. Das auf den
Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser ist mit geeigneten Maßnahmen zu sammeln
und direkt über dichte Hausanschlussleitungen nach DIN 1986-100 in den öffentlichen Regenwasserkanal
einzuleiten.
- Entlang der Belinger Straße sind im Abstand von 20 m wechselseitig Laubbäume 1.Ordnung als
Hochstamm, 3xv, 16-18cm auf dem angrenzenden Grundstück mit einer Abweichung von maximal
5 m zu pflanzen und auf Dauer zu unterhalten.
- Beiderseits des Grenzverlaufes zwischen zwei Gewerbegrundstücken sind je mind. 3,0 m breite
Pflanzstreifen auszubilden, flächig mit mind. 2 Reihen an hochwachsenden Gehölzen (Bäume
und Sträucher gem. C) 1.6) zu bepflanzen und auf Dauer zu unterhalten.
- Flachdächer / Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 8° und mit einer Ausdehnung von
mehr als 100 m² sind extensiv zu begrünen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn je
10 m² nicht begrünter Dachfläche 1 m² Gehölzpflanzungen auf dem betreffenden Betriebsgrundstück
zusätzlich zu C) 1.4) angelegt werden .
- Für Pflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, z.B. Bäume 1. Ordnung:,
Esche, Stieleiche, Vogelkirsche; Bäume 2. Ordnung: Hainbuche, Feldahorn, Feldulme, Sträucher:
Hartriegel, Heckenkirsche, Wasserschneeball, Weißdorn. Der Abstand zwischen den
Sträuchern beträgt max. 1,5 m und zwischen den Bäumen maximal 12,0 m.
- Ungegliederte Wandflächen von mehr als jeweils 100 m² sind in geeigneter Weise zu begrünen,
z.B. mit Efeu, Wildem Wein, Geißblatt u.ä..
- Die vorgesehene Nutzung der Freiflächen und deren Bepflanzung ist vom Bauherrn in einem
Gestaltungsplan auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes darzustellen und
mit dem Bauantrag einzureichen. Er wird Bestandteil der Baugenehmigung.
- Das gesamte anfallende, unbelastete Niederschlagswasser von Dachflächen ist auf den privaten
Flächen, auf denen es anfällt, in offenen, bewachsenen Mulden zurückzuhalten. Das Mindest-
Rückhaltevolumen beträgt 50 l/m² vollversiegelter Fläche, für Teilversiegelungen entsprechend
ihrem Versiegelungsanteil. Dachbegrünungen können entsprechend dem Nachweis nach
DIN 1986-2 als Teil-Rückhaltung angerechnet werden. Die Versickerungseinrichtungen sind mit
Not-Überläufen auszustatten, die an den vorhandenen Regenwasserkanal der Straße anzuschließen
sind.
- Die öffentlichen Grünflächen sowie die Fläche E 1 sind mit Bäumen und Sträuchern der unter C) 1.6 genannten Arten flächig zu bepflanzen. Dabei darf der Anteil einzelner Gehölzarten max. 20 % betragen. Der Baumanteil an den Gehölzen muss mindestens 20% betragen.
- Für den gesamten Bebauungsplan-Bereich gilt:
Umsetzung und Zuordnung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen gem. § 9(1a) BauGB
- Die Kosten für die Herstellung und Fertigstellungspflege der Bepflanzung auf öffentlichen Flächen sind auf der Grundlage der zu erwartenden Versiegelung zu 100% den Grundstücken Flur 9 Flurstück Nr. 56, 57, 58, 59, 65/2, 64 (Weg) tlw., 66 zugeordnet.
- Die Herstellung der Randeingrünung und die Pflanzung von Straßenbäumen auf öffentlichen Flächen erfolgt durch die Stadt spätestens im Jahr nach der Plangenehmigung.
- Die Pflanzungen auf den Baugrundstücken sind spätestens im ersten Jahr nach Bezugsfähigkeit des jeweiligen Gebäudes vom Grundstückseigentümer auszuführen.
Festsetzungen nach § 9(1)24 BauGB
Die gewerblichen Teilbereiche des Plangebietes werden aufgrund immissionsschutzrechtlicher
Belange als eingeschränkte Gewerbeflächen wie folgt gegliedert:
Gewerbelärm
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK,i nach DIN 45691 am Tag (6.00 - 22.00 Uhr) und in der Nacht (22.00 - 6.00 Uhr) nicht überschreiten.
| Kennzeichnung der Nutzungsart | Immissionswirksame, flächenbezogene Schallleistungspegel in dB(A) / m² | |
|---|---|---|
Tag |
Nacht |
|
GE 1 |
60 |
47 |
GE 2 |
60 |
45 |
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691:2006:12, Abschnitt 5. Die DIN 45691 "Geräuschkontingentierung", Dezember 2006 ist zu beziehen über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin. Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen zur Kontingentierung, wenn der Beurteilungspegel des Vorhabens den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschreitet (Relevanzgrenze).
Hinweise
- Durch die festgesetzten Schallschutzmaßnahmen werden erhebliche Belästigungen (schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG) im festgesetzten Mischgebiet durch die bestehenden Gewerbebetriebe vermieden. In der Nachbarschaft zu den bestehenden Gewebebetrieben können jedoch Geräuschbelästigungen durch gewerbliche Vorgänge unterhalb dieser Schwelle auftreten.
- Sollten bei Ausführung der Maßnahme Spuren, Überreste von Ruinen oder dergleichen von
Bodendenkmälern und ähnlichem entdeckt werden, ist unverzüglich die untere Denkmalschutzbehörde
der Kreisverwaltung bzw. das Landesmuseum Trier zu benachrichtigen.
- Die Bebauungspläne WW-07-00 "Industriegebiet Wengerohr", die durch den Bebauungsplan
WW-07-01 "Industriegebiet Wengerohr 1. Änderung" überplant werden, treten mit Rechtskraft
dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
- Die Verbote der Rechtsverordnung zum Wasserschutzgebiet vom 08. April 1987 sind zu beachten
. Für die Wasserschutzzone III sind hierbei zu beachten:
Verboten sind jede weitreichende Beeinträchtigung und jede schwer- abbaubare chemische
und radioaktive Verunreinigung des Grundwassers, insbesondere:
- Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe;
- Betriebe mit Verwendung oder- Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe,
z.B. Ölraffinierien,
Metallhütten, chemische Fabriken, Kernreaktoren;
- Massentierhaltung:
- offene Lagerung und Anwendung boden- oder wasserschädigender chemischer Mittel für Pflanzenschutz,
für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung;
- Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung; Versickerung und Versenkung von Abwasser
einschl. des von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Wassers;
Versickerung und Versenkung radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe und von Kühlwasser;
Untergrundverrieselung, Sandfiltergraben, Abwassergruben;
- Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Gewerbebetriebe, wenn das Abwasser nicht
vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausbegleitet wird;
- Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe. ausgenommen Lagern von Heizöl für den
Hausgebrauch und von Dieselöl für landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
für den Bau, den Antransport, die Füllung, die Lagerung und der Betrieb
getroffen und eingehalten werden;
- Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden
Stoffe und für radioaktive Stoffe;
Bebauungsplan der Stadt Wittlich
WW-07-01 "Industriegebiet Wengerohr, 1. Änderung"
Stand: Satzung
- Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflugsektoren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs:
- Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen, militärische Anlagen;
- Abfall-, null- und Schuttkippen und -deponien, Lagerplätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott;
- Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen);
- Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr;
- Wärmepumpen mit Nutzung der Därme von Grundwasser, von Oberflächenwasser oder von
Erdreich;
- Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, vor allem wenn
das Grundwasser ständig oder- zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine
schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung
zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann;
- Neuanlage von Friedhöfen;
- Rangierbahnhöfe;
- Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-
, Wege- und Wasserbau (z.B. Teer, manche Bitumina und Schlacken sowie Materialien mit
kanzerogenen Stoffen);
- Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser,
Salz, radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen;
- Überdüngung;
- Aufbringen von Klärschlamm; wenn die vorhandenen hydrogeologischen Verhältnisse dies gestatten,
sind Ausnahmen gemäß § 5 möglich.
Die vorstehenden Verbote gelten nicht für Maßnahmen, Anlagen und Handlungen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung (Betrieb, Wartung und Unterhaltung) oder dem Schutz der Wassergewinnungsanlage oder der Fortleitung des gewonnenen Wassers dienen. In jedem Fall ist besondere vorsieht geboten.
Weiterhin zu beachten sind folgende Einschränkungen:
- Keller sind nicht zulässig; die das Grundwasser schützenden Deckschichten dürfen nur für erforderliche Fundamente durchstoßen werden. (max. Abgrabungstiefe 2 m)
- Die Grundwasseroberfläche darf nicht freigelegt werden.
- Bohrungen, Wärmepumpen; Erdwärmesondenanlagen mit Nutzung der Wärme von Grundwasser sind nicht zulässig.

