Flächennutzungsplan -
Erläuterungsbericht
Feststellungsbeschluss: 17. Januar 2006
TEIL 1 EINLEITUNG
Aufgabe der Flächennutzungsplanung
Die Flächennutzungsplanung hat als vorbereitende und damit erste Stufe der örtlichen Bauleitplanung die Aufgabe, die angestrebte städtebauliche Nutzung flächendeckend für das gesamte Gemeindegebiet darzustellen und zu erläutern. Der Flächennutzungsplan besteht dabei aus zwei Teilen:
- der Planzeichnung, d.h. dem eigentlichen Flächennutzungsplan, und
- dem vorliegenden Erläuterungsbericht.
In der Planzeichnung werden die beabsichtigten Bodennutzungsarten, z.B. Wohnen, Gewerbe, Landwirtschaft, graphisch dargestellt und damit räumlich verortet. Im Erläuterungsbericht werden die zeichnerischen Darstellungen erläutert und dargelegt, welche Belange bzw. Erwägungen zur jeweiligen planerischen Entscheidung geführt haben.
Die Flächennutzungsplanung, die sogenannte vorbereitende Bauleitplanung, ist der Bebauungsplanung, der verbindlichen Bauleitplanung, zeitlich vorgeschaltet. Der Flächennutzungsplan stellt die Art der beabsichtigten Bodennutzung im Sinne eines gemeindeweiten Gesamtkonzepts in den Grundzügen dar. Er soll zur Wahrung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung verhindern, dass eine Vielzahl unabgestimmter kleinräumiger Planungen zu unerwünschten Konflikten, z.B. zwischen den Nutzungen Gewerbe und Wohnen, führt und dem Wohl der Allgemeinheit zuwiderläuft. Die Planzeichnung weist aufgrund dieses übergeordneten Charakters der Flächennutzungsplanung einen gewissen Grad der Abstraktion auf und verzichtet daher auf parzellenscharfe Aussagen. Dadurch verbleiben für die Bebauungsplanung genügend Spielräume, um Detailfragen mit konkreten Festsetzungen zu beantworten.
Die unterschiedlichen Aufgaben der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung spiegeln sich auch in den jeweiligen Rechtsfolgen wider. Während die Bebauungspläne rechtsverbindlich sind und damit Baurecht schaffen, kommt den Flächennutzungsplänen keine unmittelbare Rechtswirkung zu. Der Bürger kann daher aus dem Flächennutzungsplan weder Rechtsansprüche auf die Verwirklichung der dargestellten Entwicklungsabsichten, noch Entschädigungs-ansprüche ableiten.
Im Baugesetzbuch (BauGB) wird bezüglich der Rechtswirkung lediglich bestimmt, dass Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, d.h. die Regelung der konkreten Bebauung darf der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans nicht widersprechen (sog. Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB). Aufgrund der geringen Aussageschärfe der vorbereitenden Bauleitplanung besteht dabei aber eine nicht unerhebliche Gestaltungsfreiheit.
Die Aufgabe der Flächennutzungsplanung kann zusammenfassend auf folgende Punkte reduziert werden:
Steuerung nachfolgender Planungen
Sie steuert die nachfolgende Bebauungsplanung im Sinne einer sozialgerechten, dem Wohl der Allgemeinheit dienenden städtebaulichen Gesamtkonzeption. Nutzungskonflikten soll somit frühzeitig begegnet werden.
Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der FNP ist Teil des Systems der räumlichen Planung und insofern auch den übergeordneten Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Insbesondere die Grenzen und der Umfang der baulichen Inanspruchnahme des Außenbereichs werden durch die übergeordneten Planungen vorgegeben.
Darstellung und Berücksichtigung von Fachplanungen
Der FNP hat die Aufgabe, die örtlichen und überörtlichen Fachplanungen, soweit sie sich auf die Bodennutzung auswirken, darzustellen und im Rahmen der städtebaulichen Gesamtkonzeption zu berücksichtigen.
Inhalte des Flächennutzungsplans
Wie schon aus der Aufgabe der Flächennutzungsplanung deutlich wird, besteht der Inhalt eines Flächennutzungsplan allgemein darin, die Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet und damit flächendeckend darzustellen. Zu den wesentlichen Inhalten, die in den Flächennutzungsplan aufgenommen werden, gehören gemäß § 5 Abs. 2 BauGB:
Wohnbauflächen (§ 5 Abs. 2 Satz 1BauGB)
Wohnbauflächen sind Flächen, die hauptsächlich der Funktion Wohnen dienen und von störenden Nutzungen (z.B. emittierenden gewerblichen Tätigkeiten) freigehalten werden sollen.
Gemischte Bauflächen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BauGB)
Gemischte Bauflächen dienen dem Wohnen und zugleich der Unterbringung von Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie die Funktion Wohnen nicht wesentlich stören.
Gewerbliche Bauflächen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BauGB)
Flächen, die als gewerbliche Bauflächen ausgewiesen werden, sollen zukünftig überwiegend der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen.
Sonderbauflächen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BauGB)
Zu den Sonderbauflächen gehören solche Ausweisungen, die sich nach ihrer Zweckbestimmung deutlich von den bereits genannten Gebieten unterscheiden. Zu nennen sind hierbei Flächen für den großflächigen Einzelhandel, Krankenhäuser, große Sportanlagen etc.
Gemeinbedarfsflächen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BauGB)
Unter Gemeinbedarfsflächen bezeichnet man Bereiche, auf denen der Allgemeinheit dienende Anlagen und Gebäude erhalten bzw. errichtet werden sollen. Zu den Nutzungen gehören Schulen, Kirchen und sonstigen sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Zwecken dienende Einrichtungen.
Flächen für den überörtlichen und örtlichen Verkehr (§ 5 Abs. 2 Satz 3 BauGB)
Dargestellt werden im Flächennutzungsplan insbesondere alle Straßen von überörtlicher Bedeutung und die wesentlichen örtlichen Hauptverkehrszüge. Auf die Darstellung von untergeordneten Straßen wird verzichtet.
Ver- und Entsorgungsanlagen sowie -leitungen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 BauGB)
Zu den Ver- und Entsorgungsanlagen sowie -leitungen gehören Anlagen der Wasserversorgung (Wasserwerke, Pumpwerke) bzw. -entsorgung (Kläranlagen) sowie der Energieversorgung (Umspannwerke, Hochspannungsleitungen). Zudem werden auch Anlagen der Abfallentsorgung (z.B. Deponien) dargestellt.
Grünflächen (§ 5 Abs. 2 Satz 5 BauGB)
Zu den Flächen, die als Grünflächen dargestellt werden, zählen Parkanlagen, Kleingartenanlagen, Sport-, Spiel- und Zeltplätze sowie Friedhöfe.
Flächen für die Landwirtschaft und Wald (§ 5 Abs. 2 Satz 9 BauGB)
Neben intensiv und extensiv genutzten Ackerbauflächen werden alle Weiden und Wiesen als landwirtschaftliche Flächen ausgewiesen. Wald wird ebenfalls als solcher dargestellt.
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 5 Abs. 2 Satz 10 BauGB)
Zu den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gehören insbesondere solche Flächen, die für Maßnahmen im Sinne der Eingriff-Ausgleichs-Regelung gemäß § 21 BNatSchG zur Verfügung stehen sollen, aber auch sonstige dem Umweltschutz dienende Flächen.
Schutzgebiete im Sinne des Naturschutzrechts (§ 5 Abs. 4 BauGB)
Die gemäß § 22 BNatSchG zu Schutzgebieten erklärten Flächen werden als solche dargestellt und damit nachrichtlich übernommen. Dazu gehören im Einzelnen Naturschutzgebiete, Nationalparks, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturparks, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile.
Anlass zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans
Der derzeit gültige Flächennutzungsplan der Stadt Wittlich stammt aus dem Jahr 1981. Seitdem haben sich die städtebaulichen Rahmenbedingungen in Wittlich deutlich geändert.
Im Februar 1996 wurde bekannt, dass die französische Regierung ihre in Deutschland stationierten Truppen vor dem Hintergrund der weltpolitischen Veränderungen von 500.000 auf 350.000 Mann reduziert. Betroffen war davon auch die Stadt Wittlich. Die militärischen Flächen, insbesondere die Liegenschaften der Marschall-Foch-Kaserne, stehen seit dem Abzug der französischen Truppen für eine Umnutzung zur Verfügung und eröffnen damit wesentliche Potentiale für die städtebauliche Entwicklung der Stadt.
Eine wesentliche neue Rahmenbedingung besteht darüber hinaus in der weiter verbesserten Verkehrsanbindung Wittlichs. Neben der A 1 als eine der wichtigsten Nord-Süd-Verbindungen, wird die Stadt Wittlich seit Ende 2002 durch die A 60 an die bedeutendste belgische Industrie- und Hafenregion angebunden. Die Weiterführung der A 60 über die gut ausgebaute B 50 (neu) zum Rhein-Main-Gebiet wird voraussichtlich 2007 fertig gestellt. Hinzu kommt der fortschreitende Ausbau und die wachsende Bedeutung des Flughafens Frankfurt/Hahn. Diese hervorragende Verkehrsanbindung wird als wesentlicher Standortfaktor voraussichtlich zur verstärkten Ansiedlung von Unternehmen und damit einem erhöhten Flächenbedarf im Gewerbe- und Dienstleistungssektor führen.
Neben diesen konkreten Veränderungen ist zudem vom Bedeutung, dass sich die Stadt Wittlich allgemein in einem stetigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wandel befindet. Als Beispiel kann genannt werden, dass die Beschäftigtenzahl von 1987 bis 1998 um mehr als 11 % gestiegen ist.
Die Bauleitplanungen muss auf diese Veränderungen reagieren, indem sie dem heutigen und zu erwartenden Bedarf an Wohnbauflächen und gewerblichen Bauflächen sowie den sonstigen bodennutzungsrelevanten Belangen mit Ausweisungen im Flächennutzungsplan entspricht und damit zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung beiträgt. Der aus dem Jahr 1981 stammende und damit 22 Jahre alte Flächennutzungsplan kann diesen Aufgaben nicht mehr gerecht werden. In der Literatur wird allgemein von einer Geltungsdauer von 10 bis15 Jahren ausgegangen1. Das Zieljahr dieser Fortschreibung ist dementsprechend 2020.
Städtebauliche Ziele der Stadt Wittlich
Im Rahmen unterschiedlicher Konzepte bzw. Projekte wurden für die Stadt Wittlich städtebauliche Ziele formuliert, in welchen die wichtigsten zukünftigen Aufgaben der räumlichen Planung zum Ausdruck kommen. Von Bedeutung sind hierbei insbesondere das Rahmenkonzept für die Oberstadt Wittlichs2, das Maßnahmenhandbuch Wittlich3 sowie das Positionspapier zum 'Lokale Agenda'-Prozess4. Zu den wichtigsten und zum Teil mehrfach genannten allgemeinen Zielen gehören:
- Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung, bei der eine umweltverträgliche Stadtentwicklung mit deren ökonomischen und sozialen Dimension im Einklang steht,
- Sicherung und Entwicklung der Lebensqualität und Erlebnisvielfalt in Wittlich,
- Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit kommunalen Dienstleistungen und Angeboten,
- Verbesserung der Standortfaktoren und des Image der Stadt Wittlich,
- Sicherung der Arbeit und der sozialen Systeme,
- Berücksichtigung der religiösen Belange und
- Förderung einer offenen und fremdenfreundlichen Gesellschaft.
Zu den weiteren Zielen, die in besonderem Maße die städtebauliche Entwicklung und die gemeindliche Bauleitplanung betreffen, können des Weiteren gezählt werden:
- Förderung der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung durch Flächenrecycling und die Nachverdichtung im Bestand, z.B. durch die Konversion der ehemaligen militärischen Einrichtungen,
- Verbesserung der Wohnungssituation und des Wohnumfelds sowie Schaffung von bezahlbarem Bauland insbesondere für Familien,
- Förderung des ökologischen Wohnungsbaus,
- ausreichende Ausweisung von gewerblichen Bauflächen und damit Ermöglichung der Erweiterung bestehender bzw. der Ansiedlung neuer Unternehmen,
- Erhaltung und Entwicklung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundlagen,
- Erhaltung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen und Sicherung ökologisch wertvoller Flächen,
- Förderung einer Mischung der Funktionen Wohnen, Versorgen, Arbeiten und Freizeit und
- Erhalt der typischen Stadtgestalt Wittlichs.
Die genannten Ziele geben der Flächennutzungsplanung einen Rahmen vor, den sie durch die Ausweisung entsprechender Flächen im Flächennutzungsplan auszufüllen hat. Beispielsweise erhält die Planung die Aufgabe, Wohnbauflächen dort auszuweisen, wo aufgrund günstiger Bedingungen hinsichtlich der Erschließung, der Eigentumsverhältnisse und der Topographie eine Entwicklung preiswerter Baugrundstücke möglich ist.
Planaufstellungsverfahren
Der Rat der Stadt Wittlich hat in seiner Sitzung am 4. November 1999 die Fortschreibung des Flächennutzungsplans von 1981 beschlossen, um diesen gemäß den derzeitig voraussehbaren Bedürfnissen und Zielen der Stadt anzupassen. Bereits im Vorlauf zum formellen Aufstellungsbeschluss wurde die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als Untere Landesplanungsbehörde zur Abgabe einer Landesplanerischen Stellungsnahme gemäß § 20 des Landesplanungsgesetzes aufgefordert. Vor dem Hintergrund bereits bestehender Entwicklungsvorstellung, insbesondere in Form von beabsichtigten Bauflächenausweisungen, wurden die Ziele der Raumordnung und Landesplanung am 22. März 1999 bekannt gegeben. Derzeit steht das Verfahren vor der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB. Die folgende Abbildung 1 zeigt die einzelnen Verfahrensschritte des Planaufstellungsverfahrens.
Abbildung 1: Planaufstellungsverfahren
Das Bauleitplanverfahren wird nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vom 27. August 1997 (BGBl. Seite 2141) durchgeführt. Von den Überleitungsvorschriften nach § 244 des neuen BauGB vom 24. Juni 2004 wird Gebrauch gemacht. Hiernach können Flächennutzungspläne nach altem Recht durchgeführt werden, die vor dem 20. Juli 2004 eingeleitet wurden und vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden.
Mit der Flächennutzungsplanung wurde zunächst das Planungsbüro Seufferle, Koblenz, beauftragt. Im Jahr 2002 ging die Bearbeitung an das Büro

Immissionsschutz • Städtebau • Umweltplanung
über.
1 Köppitz/Finkeldei/Schwarting: Der Flächennutzungsplan in der kommunalen Praxis, 1996, Rn 3.
2 Projektgruppe Oberstadt: Rahmenkonzept Oberstadt, Projektbericht II, Wittlich, 15.01.2003.
3 CIMA: Maßnahmenhandbuch Wittlich, Februar 2003.
4 Positionspapier zur Lokalen Agenda 21, www.wittlich.de/wirtschaft/agenda.
2 Projektgruppe Oberstadt: Rahmenkonzept Oberstadt, Projektbericht II, Wittlich, 15.01.2003.
3 CIMA: Maßnahmenhandbuch Wittlich, Februar 2003.
4 Positionspapier zur Lokalen Agenda 21, www.wittlich.de/wirtschaft/agenda.

