Flächennutzungsplan -
Erläuterungsbericht
Feststellungsbeschluss: 17. Januar 2006
TEIL 5 ANHANG
- Landesplanerische Stellungnahme
Hinsichtlich der bei der Planung zu beachtenden Ziele der Raumordnung und Landesplanung hat die Stadtverwaltung Wittlich mit Schreiben vom 21. Dezember 1998 die Abgabe einer Landesplanerischen Stellungnahme gemäß § 20 LPlG beantragt. Die Planung hat sich seitdem in einzelnen Fällen verändert. Daher wurde am 7. Dezember 2004 eine ergänzende Landesplanerische Stellungnahme beantragt. Nachfolgend werden den einzelnen Bauflächen die jeweils zutreffenden, aktuellen Ergebnisse der Landesplanerischen Stellungnahmen zugeordnet. Die Bezeichnungen der Flächen wurden zum besseren Verständnis aktualisiert.
- Stellungnahme zu den Bauflächendarstellungen
Fläche Nut-
zungBezeichnung Ergebnisse der Landesplanerischen Stellungnahmen Beschluss des Stadtrates W 1 W Wittlich
'Am Gänsberg'Gegen die Ausweisung der Flächen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, die in meiner Stellungnahme vom 19.08.2004 mitgeteilten Anregungen bitte ich zu beachten. (Ergänzende Stellungnahme 2005) Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 15. März 2005 die Landesplanerische Stellungnahme zur Kenntnis genommen. W 2
W 3W Wittlich
'Quartier Français'
(ehemalige Kaserne)Gegen die Ausweisung der Flächen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, die in meiner Stellungnahme vom 19.08.2004 mitgeteilten Anregungen bitte ich zu beachten. (Ergänzende Stellungnahme 2005) Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 15. März 2005 die Landesplanerische Stellungnahme zur Kenntnis genommen. W 5 W Wittlich
'Zum Hahn'Gegen die Ausweisung der Flächen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, die in meiner Stellungnahme vom 19.08.2004 mitgeteilten Anregungen bitte ich zu beachten. (Ergänzende Stellungnahme 2005) Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 15. März 2005 die Landesplanerische Stellungnahme zur Kenntnis genommen. W 6 G Wittlich
'Mesenberg'Die Landesplanerische Stellungnahme ist am 7. Juni 2001 im Rahmen der Bebauungsplanung ergangen. Als Ergebnis wurde festzuhalten, dass die geplante Ausweisung von Gewerbeflächen unter Beachtung der in der landesplanerischen Stellungnahme aufgezeigten Zielvorgaben, Anregungen und Hinweise mit den Erfordernissen der Raum- und Landesplanung unter der Annahme vereinbar ist, dass eine städtebauliche Begründung für die Gewerbefläche im Rahmen der Bauleitplanung vorgelegt wird. (Stellungnahme 1999) Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 21. Juni 2001 die Landesplanerische Stellungnahme zur Kenntnis genommen. W 7 G Wittlich
'Quartier Français'
(ehemalige Kaserne)Gegen die Ausweisung der Flächen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, die in meiner Stellungnahme vom 19.08.2004 mitgeteilten Anregungen bitte ich zu beachten. (Ergänzende Stellungnahme 2005) Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 15. März 2005 die Landesplanerische Stellungnahme zur Kenntnis genommen. W 8 G Wittlich
'Industrie-
gebiet III Nord'Gegen die Ausweisung der Flächen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, die in meiner Stellungnahme vom 19.08.2004 mitgeteilten Anregungen bitte ich zu beachten. (Ergänzende Stellungnahme 2005) Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 15. März 2005 die Landesplanerische Stellungnahme zur Kenntnis genommen W 9 S (Einzel-
handel)Wittlich
'Quartier Français'
(ehemalige Kaserne)Als Ergebnis einer vereinfachten raumordnerischen Prüfung wurde seitens der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich (untere Landesplanungsbehörde) mit Schreiben vom 21. 06.2005 Folgendes mitgeteilt: Als Ergebnis der raumordnerischen Prüfung ist festzuhalten, dass die im Verfahren mitgeteilte Planung mit den Erfordernissen der Raum- und Landesplanung vereinbar ist. Zur Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens nach dem UvP-Gesetz ist eine standortbezogene Vorprüfung erforderlich, die im weiteren Flächennutzungsplan-Verfahren einzuleiten und in der Bebauungsplanung durchzuführen ist. Der Stadtrat hat das Ergebnis der vereinfachten raumordnerischen Prüfung in seiner Sitzung vom 17. November 2005 zur Kenntnis genommen. W 10 S (Einzel-
handel)Wittlich
'Nördlich Friedhof'Gegen die Ausweisung der Flächen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, die in meiner Stellungnahme vom 19.08.2004 mitgeteilten Anregungen bitte ich zu beachten. (Ergänzende Stellungnahme 2005) Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 15. März 2005 die Landesplanerische Stellungnahme zur Kenntnis genommen. WB 1 W Bombogen
'Hofflürchen II'Zu dieser Fläche wurden in der Landesplanerischen Stellungnahme keine Aussagen formuliert. (Stellungnahme 1999) Die Wohnbaufläche WB 1 im Ortsteil Bombogen bildet die städtebauliche Arrondierung des Ortsteils. Die ausgewiesene Fläche stellt die einzige Möglichkeit zur Expansion dar und soll beibehalten werden. WB 2 W Bombogen 'Weierhof' November 2003 im Rahmen der Bebauungsplanung ergangen. Zusammenfassung und Ergebnis:
Die geplante Ausweisung des Planbereiches als Wohnbaufläche und gemischte Baufläche in der Stadt Wittlich, Stadtteil Bombogen entlang der Hofstraße (Bereich Weierhof) steht in Einklang mit der regionalplanerischen Festlegung als Mittelzentrum sowie der Zuweisung der besonderen Funktion Wohnen. Für das Plangebiet sind als Vorgabe der Regionalplanung “landwirtschaftliche Vorrangflächen” festgelegt. In den vorgelegten Unterlagen wurde nachvollziehbar dargelegt, dass der Landwirtschaft durch die Planung keine Nachteile entstehen, die bisherige Hofnutzung wird aufgehoben, die Landwirtschaftskammer hat der Planung zugestimmt. Die Vorgabe der Regionalplanung, kann somit gegenüber dem Belang der Bauflächenausweisung zurück gestellt werden. Gegen die Ausweisung der Bauflächen im Flächennutzungsplan der Stadt Wittlich bestehen bei Beachtung der mitgeteilten fachplanerischen Vorgaben keine Bedenken.Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 3. Februar 2004 die Landesplanerische Stellungnahme zur Kenntnis genommen. WD 1 W Dorf
'West'
(Abrundung)Gegen die Ausweisung der Wohnbaufläche WD 1 bestehen aus landespflegerischer Sicht keine Bedenken.
Die aufgezeigten landespflegerischen Maßnahmen erscheinen im Grundsatz geeignet, die mit der Bauflächenausweisung einhergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu kom-pensieren. (Stellungnahme 1999)Wird zur Kenntnis genommen. Die Belange der Landespflege werden in der späteren verbindlichen Bauleit-planung im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB Berücksichtigung finden. Die Wohnbaufläche WD 1 im Ortsteil Dorf bildet die städtebauliche Arrondierung des Ortsteils. Die ausgewiesenen Flächen stellen zusammen mit WD 2 die einzige Möglichkeit zur Expansion dar und soll beibehalten werden. WD 2 W Dorf
'Bilgergarten / Promenaden-
weg'Gegen die Ausweisung der Wohnbaufläche WD 2 bestehen aus landespflegerischer Sicht keine Bedenken. Die aufgezeigten landespflegerischen Maßnahmen erscheinen im Grundsatz geeignet, die mit der Bauflächenausweisung einhergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu kompensieren. (Stellungnahme 1999) Wird zur Kenntnis genommen. Die Belange der Landespflege werden in der späteren verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB Berücksichtigung finden. Die Wohnbaufläche WD 2 im Ortsteil Dorf bildet die städtebauliche Arrondierung des Ortsteils. Die ausgewiesenen Flächen stellen zusammen mit WD 1 die einzige Möglichkeit zur Expansion dar und soll beibehalten werden. WL 1 W Lüxem
'Weisrink'
(West)Gegen die Umsetzung der Planvorhaben Lfd.-Nr. 1 bis 3 bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Zum Vorhaben 2 (WL 1) sind insbesondere die Vorgaben der Landespflege zu beachten (siehe Stellungsnahme der Kreisverwaltung vom 19.8.2004). (Ergänzende Stellungnahme 2005) Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 15. März 2005 die Landesplanerische Stellungnahme zur Kenntnis genommen. WN 1 W Neuerburg
'Teil B'Gegen die Ausweisung der Wohnbauflächen bestehen aus landespflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Durch geeignete Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen können die mit der Bebauung einhergehenden Einriffe kompensiert werden. Hierzu ist insbesondere die Erhaltung der Streuobstbestände in den Randbereichen sowie die Neuanlage von Streuobst zu rechnen. Um diesen Anforderungen Rechnung zu tragen, sollten die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen vordringlich auf den Ökokonto-Flächen in der Gemarkung Neuerburg, Flur 3, durchgeführt werden. (Stellungnahme 1999) Wird zur Kenntnis genommen. Die Belange der Landespflege werden in der späteren, verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB Berücksichtigung finden. Die Wohnbaufläche WN 1 im Ortsteil Neuerburg bildet im Norden den baulichen Abschluss des Ortsteils. Die ausgewiesenen Flächen (zusammen mit WN 2) stellen die einzige Möglichkeit zur Expansion dar, zumal nach den Darstellungen des Landschaftsplanes eine Ausdehnung in westlicher Richtung zu vermeiden ist und in Richtung Süden ein Landschaftsschutzgebiet angrenzt. Die Ausweisung wird beibehalten. WN 2 W Neuerburg
'Nordost'Gegen die Ausweisung der Wohnbauflächen bestehen aus landespflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Durch geeignete Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen können die mit der Bebauung einhergehenden Einriffe kompensiert werden. Hierzu ist insbesondere die Erhaltung der Streuobstbestände in den Randbereichen sowie die Neuanlage von Streuobst zu rechnen. Um diesen Anforderungen Rechnung zu tragen, sollten die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen vordringlich auf den Ökokonto-Flächen in der Gemarkung Neuerburg, Flur 3, durchgeführt werden. (Stellungnahme 1999) Wird zur Kenntnis genommen. Die Belange der Landespflege werden in der späteren, verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB Berücksichtigung finden. Die Wohnbaufläche WN 2 im Ortsteil Neuerburg bildet im Norden den baulichen Abschluss des Ortsteils. Die ausgewiesenen Flächen (zusammen mit WN 1) stellen die einzige Möglichkeit zur Expansion dar, zumal nach den Darstellungen des Landschaftsplanes eine Ausdehnung in westlicher Richtung zu vermieden ist und in Richtung Süden ein Landschaftsschutzgebiet angrenzt. Die Planung wird beibehalten. WN 3 W Neuerburg
'Ahornstraße'Die Landesplanerische Stellungnahme ist am 30. April 2003 im Rahmen der Bebauungsplanung ergangen: Die geplante Ausweisung von 5 zusätzlichen Wohnbaugrundstücken in der Stadt Wittlich, Stadtteil Neuerburg entlang der L 54 (Ahornstraße) steht im Einklang mit der regionalplanerischen Festlegung als Mittelzentrum sowie der Zuweisung der besonderen Funktion Wohnen. Für das Plangebiet sind als Vorgabe der Regionalplanung 'landwirtschaftliche Vorrangflächen' festgelegt. In den Beurteilungsgrundlagen wurde nachvollziehbar dargelegt, dass der Landwirtschaft durch die Planung keine Nachteile hinsichtlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten entstehen. Die Vorgabe der Regionalplanung kann somit gegenüber dem Belang der Wohnbauflächenausweisung zurückgestellt werden. Die weitere Planung kann nur unter Beachtung der in der landesplanerischen Stellungnahme aufgezeigten Zielvorgaben und den mitgeteilten Erfordernissen der Raum- und Landesplanung erfolgen. Insbesondere sind hierbei die Vorgaben der Unteren Landespflegebehörde zu beachten und umzusetzen. Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 17. Juli 2003 die Landesplanerische Stellungnahme zur Kenntnis genommen. WN 4 W Neuerburg
'Südwest'Gegen die Ausweisung der Wohnbaufläche WN 4 bestehen aus landespflegerischer Sicht keine Bedenken. Die aufgezeigten landespflegerischen Maßnahmen erscheinen im Grundsatz geeignet, die mit der Bauflächenausweisung einhergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu kompensieren. (Stellungnahme 1999) Wird zur Kenntnis genommen. Die Belange der Landespflege werden in der späteren, verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB Berücksichtigung finden. Die Wohnbaufläche WN 4 bildet den westlichen Abschluss des Ortsteil Neuerburg. Die Wohnbauflächen der beiden Ortsteile Dorf und Neuerburg wurden so getrennt, dass ein Zusammenwachsen der beiden Ortsteile nicht möglich ist. Somit besteht die Möglichkeit zur Anlegung eines kleinen “Grünkeils” in Nord-Süd-Richtung. Die Planung wird beibehalten. WW 1 W Wengerohr
'Nord'Gegen die Ausweisung der Wohnbaufläche WW 1 bestehen aus landespflegerischer Sicht keine Bedenken. Die aufgezeigten landespflegerischen Maßnahmen erscheinen im Grundsatz geeignet, die mit der Bauflächenausweisung einhergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu kompensieren. (Stellungnahme 1999) Wird zur Kenntnis genommen. Die Belange der Landespflege werden in der späteren, verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB Berücksichtigung finden. Die Planung wird beibehalten. WW 2 G Wengerohr
'Erweiterung Industriegebiet Wengerohr Süd'Gegen die Umsetzung des Planvorhabens Lfd-Nr. 8 (WW 2) bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die von der Planaufstellung erfassten Flächen sind nach dem Raumordnungsplan der Region Trier als landwirtschaftliche Vorrangflächen dargestellt. Diese Flächen dürfen nur in unabweisbaren Fällen einer anderen als der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden, es darf nicht zu planungsbedingten Nachteilen für die Landwirtschaft kommen. Bei den weiteren Bauleitplanverfahren bitte ich die Betroffenheit der Landwirtschaft zu beachten und nachvollziehbar darzustellen.
Ich gehe davon aus, dass eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. In diesem Zusammenhang verweise ich auf unser Schreiben vom 19.6.2001-Auswirkungen des Urteils des OVG Rheinland-Pfalz vom 31.1.2001-. Der Entwurf zur Neuaufstellung des regionalen Raumordnungsplans stellt die Fläche als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft und Vorbehaltsgebiet Gewerbe dar. (Ergänzende Stellungnahme 2005)Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 15. März 2005 die Landesplanerische Stellungnahme zur Kenntnis genommen. WW 3 M Wengerohr
'Süd'Gegen die Planungen bestehen keine Bedenken. (Ergänzende Stellungnahme 2005) Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 15. März 2005 die Landesplanerische Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
- Zusammenfassung der Stellungnahmen
Die nachfolgend aufgeführten Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten im Zuge der Landesplanerischen Stellungnahme von 1999 werden nur insoweit wiedergegeben, als grundsätzliche Bedenken und Anregungen gegen die Planungsabsichten geäußert wurden.
Land- und Forstwirtschaft
Ergebnis der Landesplanerischen Stellungnahme Beschluss des Stadtrates Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass der Landschaftsplan die bisherige Entwicklung, die Situation sowie die zukünftige Zielvorstellung des Außenbereichs der Stadt Wittlich unter ausschließlich landschaftspflegerischen Gesichtspunkten darstellt. Neben diesen Gesichtspunkten sind nach Auffassung der Landwirtschaftskammer im Außenbereich jedoch auch weitere Ansprüche zu erfüllen. Neben den baulichen Ansprüchen sind hier insbesondere die Anforderung der Land- und Forstwirtschaft zu nennen. Es ist durchaus zutreffend und korrekt, dass der Landschaftsplan - wie es der Name schon sagt - die Situation sowie die zukünftigen Zielvorstellungen unter ausschließlich landespflegerischen Gesichtspunkten darstellt.
Beim dem Landschaftsplan handelt es sich aber nicht um das von der Gemeinde beschlossene (festgestellte) Planwerk, sondern um eine Art “Gutachten”, welches tatsächlich ausschließlich diese Gesichtspunkte beinhaltet. Der Landschaftsplan nimmt in sich (noch) keine Abwägung gegenüber anderen Belangen, sowohl baulicher Art als auch hinsichtlich der Land- und Forstwirtschaft vor.
Erst die Integration des Landschaftsplanes in den Flä-chennutzungsplan entwickelt für die dabei übernommenen Aussagen eine sogenannte behördenver-bindliche Bindungswirkung. Aus dem Flächennutzungsplan sind aber keine Ansprüche herzuleiten. Die Planung soll in der vorliegenden Form beibehalten werdBei der Erarbeitung und Entscheidung über den Flächennutzungsplan sind diese unterschiedlichen Ansprüche aufzunehmen, untereinander abzuwägen und dann im Einzelfall zu entscheiden.
Wenn pauschal die Zielvorstellungen übernommen werden, ist dieses Abwägungsgebot verletzt und die darauf aufbauende Planung anfechtbar. Der Landschaftsplan und die hier erarbeiteten Grundlagen und Ziele der Entwicklung sind sicher bei der Beurteilung von “Nutzungsänderungen”, hier im Sinne von Bebauung, heranzuziehen, so dass konfliktarme bzw. konfliktreiche Räume abzugrenzen sind.
Bei einer Übernahme aller Zielvorstellungen des Landschaftsplanes werden die Spielräume der Stadt Wittlich jedoch bereits im Vorfeld weiterer Planungen sehr stark eingeschränkt, so dass hiervon nur abgeraten werden kann.Die hier beschriebene Vorgehensweise ist korrekt und wird im Verfahren zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes auch zur Anwendung kommen.
Keinesfalls werden pauschal Zielvorstellungen des Landschaftsplanes ohne vollzogene Abwägung durch den Stadtrat übernommen werden. Sowohl die den einzelnen Bauflächen als auch den land- und forstwirtschaftlichen Interessen - wie sie in diesem ersten Verfahren aufgezeigt wurden - entgegenstehenden landespflegerischen Belange machen deutlich, dass die Zielvorstellungen der Landespflege keineswegs uneingeschränkt akzeptiert, geschweige denn unkritisch übernommen wurden. Insoweit sind auch die “Spielräume” der Stadt Wittlich nicht eingeschränkt worden.
Die Planung soll in der vorliegenden Form beibehalten werden.Im gesamten Erläuterungsbericht wird immer wieder auf die Zielplanung des Landschaftsplanes verwiesen und damit suggeriert, dass dieses Gutachten zusammen mit den vorgelegten Unterlagen den Flächennutzungsplan darstellt.
Aus den dargelegten Gründen sollte die rechtliche Situation deutlich dargestellt werden: Es muss dargestellt werden, wie der Stadtrat die unterschiedlichen Ansprüche abgewogen hat und welche Entscheidung im Einzelfall getroffen wurde. Damit würde weiter verdeutlicht, dass die im Kapitel “Naturschutz und Landespflege” zusammengestellten Ziele und der Entwicklungsbedarf nur aus dem Landschaftsplan hervorgehen und keine abgewogenen Ziele des Flächennutzungsplanes sind.Es ist nicht zutreffend, dass der Landschaftsplan zusammen mit dem (bisher vorgelegten) Entwurf des Flächennutzungsplanes eine Einheit darstellt. Auch die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer war Gegenstand der Erläuterungsberichtes. Wie zuvor beschrieben, werden die unterschiedlichen Ansprüche im weiteren Verfahren durch den Stadt abgewogen, beispielsweise AEP, und in jedem Einzelfall eine Entscheidung getroffen.
Diese Entscheidungen werden abschließend - am Ende der durchgeführten Verfahren (Bürger- und Trägerbeteiligung sowie Öffentliche Auslegung stehen noch bevor) die abgewogenen Ziele des Flächennutzungsplanes darstellen.Auf folgende Bereiche der Darstellung wird besonders hingewiesen: Gebiet westlich des Stadtbereiches: In diesem Raum wurde vor kurzem ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt und innerhalb dieses Verfahrens sind umfangreiche Landespflegevorhaben durchgeführt worden. Hier ausgewiesene Öko-Flächen sollen in den Flächennutzungsplan aufgenommen werden.
Die Darstellungen der Karte stimmen mit der Realität nicht überein. Korrekte Karten existieren bereits seit 1993 und sollten eingearbeitet werden.Der Flächennutzungsplan hat lediglich einen Flächenbezug, keinen Parzellenbezug. Eine Darstellung der Einzelmaßnahmen ist daher nicht möglich. Es wird überprüft, inwieweit sich durch die Flächenkategorien Auswirkungen auf die Darstellungen des Flächennutzungsplanes ergeben. Diese werden entsprechend ergänzt.
Andernfalls ist es aufgrund der flächenhaften Darstellung und der damit verbundenen Aussagenschärfe des Flächennutzungsplanes nicht zwingend erforderlich, dass die parzellierten Grundstücke erkennbar sind.Wengerohr:
Durch die großräumigen Planungen wird das Gebiet von Wengerohr sehr stark tangiert. Verschärft wird diese Situation einmal durch die jetzt neu vorgelegten zusätzliche Erweiterung des Gewerbegebietes sowie durch die baulichen Maßnahmen in den angrenzenden Gemarkungen Altrich und Platten.
Die agrarstrukturelle Entwicklungsplanung Wengerohr, Altrich und Platten, die im Auftrag des Kulturamtes Bernkastel-Kues 1998 erstellt wurde, zeigt die entstehenden Probleme ganz deutlich.
Um diese Probleme nicht noch weiter zu verschärfen, muss ein von allen Seiten tragfähiges Gesamtkonzept entwickelt werden.
Weitere Benachteiligungen der Landwirtschaft auf der restlichen Nutzfläche können nicht akzeptiert werden. So ist insbesondere die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme “Anreicherung der Feldflur um Wahlholz mit Gehölzstruktur” zu streichen und die großräumig dargestellten Räume für Ausgleichsmaßnahmen sind erheblich zu reduzieren.Durch die Darstellungen im integrierten Flächennutzungsplan soll kein Landwirt und kein Forstwirt unmittelbar in seinen Rechten nachhaltig eingeschränkt oder tangiert werden.
Die Umsetzung der Zielvorstellungen werden nur dann in konkrete Planungen umgesetzt, wenn Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Grundstückseigentümern vorhanden ist. Dies schließt jedoch nicht aus, dass in Ausnahmefällen durch Landtausch oder Geldentschädigung ein angemessener Wertausgleich herzustellen ist, wenn eine dringliche und notwendige Maßnahme an einem unabdingbar fehlenden Einvernehmen scheitern sollte.
Die dargestellten Ausgleichsflächen und –maßnahmen sind unabdingbar für die Kompensation des Eingriffes im Zusammenhang mit den geplanten neuen Baugebieten. Zwangsläufig ergeben sich für die im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung festzusetzenden Ausgleichsflächen konkurrierende Beziehungen zwischen den einzelnen Nutzern. Aufgabe des Bebauungsplanes wird es sein, hier einvernehmliche Lösungen unter allen Beteiligten zu finden. Sollten sich diese für ein bestimmtes Gebiet nicht realisieren lassen, so lassen die Darstellungen im Flächennutzungsplan genügend Spielraum für die Umsetzung.W 1 - Am Gänsberg:
Die westliche Grenze des Wohngebietes sollte an das neu geschaffene Wegenetz und die vorhandene Ausgleichsfläche angepasst werden.Die vorgenommene Abgrenzung resultiert zum einen aus dem Flächenbedarf, der sich aus der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung berechnet und zum anderen aus landespflegerischen Erfordernissen. Das Wegenetz lässt sich dagegen mit weniger Aufwand in bzw. an das neue Baugebiet integrieren. Details werden im Bepflanzungsverfahren geklärt. Die Darstellung soll beibehalten werden. Den übrigen Darstellungen kann aus Sicht der Landwirtschaft zugestimmt werden, wobei nochmals betont wird, dass bei Realisierung der verschiedenen Planungen im Bereich Wengerohr/Wahlholz erhebliche Probleme auf die Landwirtschaft zukommen werden. Hier sind die Interessen der Landwirtschaft im Rahmen der konkreten Bebauungspläne und Planfeststellungsverfahren besonders zu berücksichtigen. Wird zur Kenntnis genommen.
Die Belange der Landwirtschaft werden in der späteren, verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB Berücksichtigung finden.
Wasser- und Abfallwirtschaft
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die “Verbote und Duldungspflichten” aus den Rechtsverordnungen in den Wasserschutzgebieten zu beachten sind. Ggf. sind vor Planungen und Ausführung von Baumaßnahmen bei der Bezirksregierung Trier Anträge auf Ausnahmegenehmigungen zu stellen. Wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Ggf. werden vor Planungen und Ausführung von Baumaßnahmen bei der Bezirksregierung Trier (jetzt: SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Trier) Anträge auf Ausnahmegenehmigungen gestellt.
Verkehrswesen
Ergebnis der Landesplanerischen Stellungnahme Beschluss des Stadtrates Die seitens des Straßen- und Verkehrsamtes Trier im Vorfeld vorgebrachten Anregungen und Bedenken wurden im Wesentlichen in den Erläuterungsbericht übernommen. Zur Darstellung im Flächennutzungsplan sind weitere Unterlagen beigefügt: (...) Wird zur Kenntnis genommen und im Flächennutzungsplan übernommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass wegen der Maßnahme B 50 (neu), BAB 1 (Wittlich-B 50a (Platten) - Erster Abschnitt) am 10.11.1998 im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ein Erörterungstermin statt fand. Für die Straßenbaumaßnahmen - B 50 (neu), B 50a (Platten) - ZB B 53 Erder/Lösnich - Zweiter Abschnitt),
- L 53 (neu), Umgehung Wittlich-Wengerohr
Wird zur Kenntnis genommen. Das Autobahnamt Montabaur bittet im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes folgendes zu beachten: - Die Bundesautobahnen einschl. ihrer Bestandteile nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sind aus dem Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes herauszunehmen.
- Die Planungen zur Fortführung der BAB 60 dürfen durch die Fortführung des Flächennutzungsplanes nicht beeinträchtigt werden. Das Straßenprojektamt Trier ist daher an allen Planungen, die den Bau der BAB 60 tangieren könnten, zu beteiligen.
- Eintragung der 40 m Bauverbotszone und 100 m Baubeschränkungszone nach § 9 FStrG in die nachfolgenden Bebauungspläne. Diese Abstandsflächen sind, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, parallel zur Hauptfahrbahn der BAB und der Anschlussstellen sowie gegenüber der Anschlussstellen nach örtlichem Aufmaß festzulegen. Zu der befestigten Fahrbahn rechnen auch Beschleunigungsstreifen, Standspuren usw.
- Innerhalb der Bauverbotszone dürfen keine Hochbauten im Sinne des FStrG errichtet werden. Hochbauten im Sinne des FStrG sind alle baulichen Anlagen, die Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs sowie die nach Landesrecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen (beispielsweise Lagerplätze, Ausstellungsplätze).
- Innerhalb der Baubeschränkungszone darf die Höhe der baulichen Anlagen maximal 10 m über dem Niveau der BAB sein.
- Innerhalb der Bauverbotszone dürfen keine Werbeanlagen errichtet werden.
- Innerhalb der Baubeschränkungszone dürfen keine beleuchteten oder angestrahlten Werbeanlagen aufgestellt werden oder angebracht werden, die auf die Verkehrsteilnehmer der BAB ausgerichtet sind bzw. von den Verkehrsteilnehmern auf der BAB eingesehen werden können. Sonstige Werbeanlagen, die auf die Verkehrsteilnehmer der BAB ausgerichtet sind bzw. von diesen eingesehen werden können, bedürfen der Zustimmung des Autobahnamtes.
- Innerhalb der Baubeschränkungszone dürfen keine Industrieansiedlungen mit Rauch- und Nebelbildung zugelassen werden.
- Den autobahneigenen Flächen und Entwässerungsanlagen darf kein Oberflächenwasser oder Abwasser zugeleitet werden.
- Der von den Bundesautobahnen ausgehende Verkehrslärm ist im Rahmen der Flächennutzungsplanfortschreibung insbesondere bei der Ausweisung neuer oder der Änderung vorhandener Wohngebiete entsprechend zu berücksichtigen.
Wird zur Kenntnis genommen. Eine Aufnahme dieser Anregungen im Flächennutzungsplan ist nicht möglich, da dieser nicht für die Darstellung solcher, allein in der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange beistimmt ist. Die vorliegende Planung wird beibehalten.
Denkmalpflege
Ergebnis der Landesplanerischen Stellungnahme Beschluss des Stadtrates Das Landesamt für Denkmalpflege in Mainz hält es für erforderlich, die bereits förmlich ausgewiesene Denkmalzone JVA Wittlich im Flächennutzungsplan darzustellen. Die ausgewiesene Denkmalzone bedeutet, dass die denkmalbestimmenden Bestandteile (Gebäudeordnung, Wege- und Straßenbeziehung sowie Raumbeziehung) geachtet werden. Ferner bedeutet es, dass bei Änderungen in unmittelbarer Umgebung diese Rücksicht auf die bauliche Gesamtanlage zu nehmen haben. Die Legende zum Flächennutzungsplan sollte ebenfalls um ein entsprechendes Symbol ergänzt werden. Wird zur Kenntnis genommen und in der Planzeichnung dargestellt.
- Stellungnahme zu den Bauflächendarstellungen

